Verkäuferrecht – Tierkauf
und damit die Grundrechte des Verkäufers – sind die Kaufpreiszahlung und die Abnahme des Kaufgegenstandes,
hier also des Tieres.
Zwar kann dies anders sein, wenn das Tier mangelhaft ist, dies soll hier jedoch ausgeblendet bleiben. Die Parteien
des Kaufes können vertraglich vereinbaren, dass der Käufer eine Anzahlung leisten muss, einen Anspruch hierauf –
ohne vertragliche Vereinbarung – hat der Verkäufer nicht.
Solange der Vertrag besteht, hat der Verkäufer einen Anspruch auf diese Anzahlung, so wie auf den gesamten
Kaufpreis. Erfüllt der Käufer seinen Teil des Vertrages nicht bzw. vereitelt er die Erfüllung durch den Verkäufer,
so hat der Verkäufer Schadensersatzansprüche (insb. auf zusätzliche Futterkosten und Kaufpreisverzugszinsen).
Nach erfolgloser Fristsetzung kann der Verkäufer auch vom Vertrag zurücktreten, insb. um das Tier erneut zu
verkaufen. Dann ist zwar die Anzahlung zurückzuerstatten, sofern keine Verfallsklausel im Kaufvertrag vereinbart
wurde. Seine Schadensersatzansprüche kann er aber mit der erhaltenen Anzahlungen aufrechnen.
Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) liegen vor, wenn Klauseln oder ganze Verträge für eine Vielzahl von
Geschäften vorformuliert sind und einseitig gestellt werden. Vorgedruckte Verträge – auch Muster aus Zeitschriften –
gelten nach ständiger Rechtsprechung des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe gemacht hat,
den Vertrag abzuschreiben.
Hinweise auf Internetseiten werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn diese nach den Vorschriften des BGB zu AGB
in den Kaufvertrag einbezogen wurden. Liegen danach AGB vor, stellt sich die Frage der Wirksamkeit der Klausel.
AGB können gesetzliche Regeln nur eingeschränkt ändern, bei einem Verstoß gegen die entsprechenden Schutzregeln
ist der gesamte AGB-Komplex unwirksam.
So ist der Gewährleistungausschluss für neue Sachen unzulässig, die Verjährung bei neuen Sachen muss
mindestens ein Jahr betragen. Ein Schadensersatzausschluss ist zumindest bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
sowie bei Verletzungen von Leben, Körper und Gesundheit unzulässig.
Auch kann man sich durch AGB keine Vertragsstrafen für den Fall der Nichterfüllung versprechen lassen.
Pauschalierte Schadensersatzansprüche zu vereinbaren ist nur eingeschränkt zulässig.
Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von
Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen
bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außer gerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der
Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.
Wir bedanken uns auch ganz Herzlich an Herrn Richter an der Zusammenarbeit.