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Archiv für die Kategorie „Tierrecht“

Tierarzt muss zahlen!

Ankaufsuntersuchung wider besseres Wissen: Tierarzt muss zahlen

Das Landgericht Offenburg hatte mit Urteil vom 15. Januar 2010 über eine misslungene Ankaufsuntersuchung zu entscheiden.

Die Klägerin macht gegen den Beklagten, einen Tierarzt, Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaft durchgeführten Ankaufsuntersuchung bei einem Pferd geltend. Die Klägerin kaufte einen Rappwallach zum Preis von 8.500,00 €. Im Kaufvertrag wurde die Durchführung einer Ankaufsuntersuchung vereinbart. Der Abschluss des Kaufvertrages sollte vom Ergebnis der Ankaufsuntersuchung und der Billigung dieses Ergebnisses durch die Klägerin abhängig sein. Der Umfang der Ankaufsuntersuchung sollte laut Vertrag noch festgelegt werden.

Sodann wurde in Abwesenheit der Klägerin die Ankaufsuntersuchung vom Tierarzt der Verkäuferin durchgeführt. Dabei handelte es sich um eine „klinische Kaufuntersuchung“, also eine Standarduntersuchung ohne Röntgen. Die Ergebnisse dieser Untersuchung legte der Beklagte in einem schriftlichen Untersuchungsprotokoll nieder. Unter „C. Bewertung der Untersuchungsergebnisse“ hat der Beklagte die Aussage „Bei der heutigen Untersuchung konnten Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen nicht festgestellt werden.“ angekreuzt. Die Rubrik „Zusammenfassende Bewertung“ enthält keine weiteren Angaben. Dass der Beklagte das Pferd zwei Jahre vor dem Verkauf an der Sehnenscheide des rechten Vorderfußes behandelt hatte, wurde der Klägerin weder von der Verkäuferin noch vom Beklagten mitgeteilt und von ihm bei der Ankaufsuntersuchung auch nicht berücksichtigt.

Die Klägerin, die bei der Untersuchung nicht anwesend war, wurde am gleichen Tag von der Verkäuferin darüber informiert, dass bei dem Pferd keine Beanstandungen festgestellt wurden. Über den Befund am rechten Vorderbein wurde die Klägerin weder von der Verkäuferin noch vom Beklagten informiert. Aufgrund dessen billigte die Klägerin das Untersuchungsergebnis und bat um Überstellung des Pferdes an ihren Stall.

Nach einiger Zeit bemerkte die Klägerin, dass das Pferd lahmte. Dies fiel der Klägerin allerdings erst zu dem Zeitpunkt auf, als sie mit dem Pferd in Gelände ging, da das Pferd dort – im Gegensatz zu Reithalle und Reitplatz – auf hartem Boden ging. Zunächst war ihr eine Lahmheit nicht aufgefallen.

Die Klägerin brachte das Pferd in das Tierspital der Universitätsklinik Zürich. Dort wurde festgestellt, dass eine geringgradige Lahmheit vorne rechts im Trab vorliege. Es wurde eine chronische Tendovaginitis der Fesselbeugesehnenscheide mit Fesselringbandsyndrom vorne rechts diagnostiziert. Die Klägerin ließ das Pferd operieren. Bei der Kontrolluntersuchung wurde festgestellt, dass sich keine Verbesserung bei der Lahmheit ergeben hat. Die Prognose zur vollständigen Abheilung der Pathologie in der vorderen rechten Fesselbeugesehnenscheide sei sehr vorsichtig.

Das Landgericht gab der Klage vollumfänglich statt.

Ob zwischen den Parteien ein Werkvertrag über die Ankaufsuntersuchung geschlossen wurde oder zwischen dem Beklagten und der Verkäuferin kann dahin stehen. Im ersteren Fall haftet der Beklagte für die geltend gemachten Schäden der Klägerin, weil er Pflichten aus dem Werkvertrag mit der Klägerin, im letzteren Fall, weil er Pflichten aus dem Vertrag mit der Verkäuferin, der Schutzwirkungen zu Gunsten der Klägerin beinhaltet, verletzt hat.

Bei einem Vertragsschluss zwischen den Parteien hatte der Beklagte die Pflicht, seinen Auftraggeber über den gesundheitlichen Zustand des Pferdes richtig und umfassend zu unterrichten. Dabei hat er alle Erkenntnisse weiter zu geben, die er während der gesamten Behandlungsdauer, nicht nur anlässlich der Ankaufsuntersuchung, selbst über das zu untersuchende Pferd erworben hat und die für die Kaufentscheidung des Käufers relevant sein könnten. Dabei ist er verpflichtet, seine bisherigen Behandlungsunterlagen über das Pferd zu konsultieren, da dies für den Käufer von erheblicher Bedeutung und für den Arzt leicht durchzuführen ist. Tut er dies nicht und ist ihm eine relevante Vorbehandlung nicht erinnerlich, verletzt er zumindest die im Verkehr erforderliche Sorgfalt und handelt fahrlässig.

Der Tierarzt schuldet nach Mitteilung aller von ihm erhobener Befunde eine gründliche Aufklärung über die Bedeutung dieser Befunde. Der zu Rate gezogene Sachverständige muss ggf. auch deutlich machen, ob er aufgrund eines möglicherweise beschränkten Auftrags nur beschränkte Befunde zu ermitteln hatte und weiter gehende Untersuchungen unterlassen hat, wenngleich sich aus medizinischer Sicht weitere Feststellungen angeboten hätten.

Nach diesen Grundsätzen hat der Beklagte seine Vertragspflichten verletzt. Zwar hat der Beklagte die Befunde ausführlich und zutreffend erhoben und gut dokumentiert. Er hat jedoch in diesen Befunden fälschlich keine erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung erkannt, ist davon ausgegangen, dass eine Lahmheit nicht vorliegt und hat keine weitergehenden Untersuchungen empfohlen.

Der Sachverständige hat nachvollziehbar, ausführlich und einleuchtend dargestellt, dass die erhobenen Befunde deutlich vom physiologischen Normalfall abweichen und erläutert werden müssten. Zu einer prognostischen Beurteilung hätte es weiterer Untersuchungen bedurft. Nur wenn der Auftraggeber diese explizit ablehne, dürfe darauf verzichtet werden.

Wenn – wie hier – nach den Regeln tierärztlicher Kunst weitere Untersuchungen notwendig sind, dann reicht die Vereinbarung eines bestimmten Vorgehens, das im konkreten Fall den anerkannten Regeln der tierärztlichen Kunst nicht genügt, allein für eine Auslegung dergestalt, man habe sich auf einen geringeren Standard einigen wollen, nicht aus. Selbst aus einem niedrigeren Preis für die letztlich vereinbarte Leistung kann nicht entnommen werden, dass der übliche Standard unterschritten werden dürfte. Dies würde vielmehr eine ausdrücklichen Vereinbarung der Parteien voraussetzen. Beruft sich der Auftragnehmer darauf, dass er nur einen geringeren als den gewöhnlichen Standard geschuldet habe, kommt dies einer Berufung auf einen Gewährleistungsausschluss gleich. Hierfür trägt der Auftragnehmer die Darlegungs- und Beweislast. Einen entsprechenden Sachverhalt hat der Beklagte schon nicht dargetan. Ein wirksamer Gewährleistungsausschluss setzt voraus, dass der Beklagte die Klägerin (oder ihre Vertreterin) über die nach den Regeln der tierärztlichen Kunst notwendige weitere Befunderhebung informiert hätte. In seiner Parteianhörung hat er jedoch lediglich angegeben, er habe auf die Möglichkeit einer radiologischen oder Ultraschalluntersuchung hingewiesen. Er hat demnach nicht einmal eine Empfehlung zur weiteren Abklärung gegeben, was angesichts seiner – fehlerhaften – Interpretation der Befunde nahe lag.

Entgegen der tatsächlichen Sachlage hat der Beklagte die erhebliche gesundheitliche Beeinträchtigung des Pferdes nicht erkannt und ist fälschlich nicht von einer Lahmheit ausgegangen. Der Sachverständige hat auch hier überzeugend dargestellt, dass eine ganz besondere Bedeutung den pflichtwidrig nicht herangezogen Vorbefunden zukommt: Die krankhaft veränderte Stelle am rechten Vorderbein war bereits im Jahre 2004 auffällig und behandlungswürdig. Darauf hat der Beklagte pflichtwidrig nicht hingewiesen. Entsprechend hätte unter „C. Bewertung der Untersuchungsergebnisse“ im Untersuchungsprotokoll nicht angekreuzt werden dürfen, es hätten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen erheblicher gesundheitlicher Beeinträchtigungen festgestellt werden können.

Die vom Beklagten festgestellte Trittverkürzung und geringgradige Beugung im Fesselgelenk ist im übrigen – entgegen der Auffassung des Beklagten – als Lahmheit zu bezeichnen. Die Bewertung des Beklagten war damit fehlerhaft.

Eine Nachbesserung war vorliegend nicht möglich, eine Fristsetzung erübrigte sich daher. Die Klägerin ist so zu stellen, wie sie bei gehöriger Erfüllung gestanden hätte. Es ist davon auszugehen, dass die Klägerin bei Kenntnis der gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Pferdes dieses nicht gekauft hätte, denn gerade die Ankaufuntersuchung sollte ja die Kaufentscheidung bestimmen.

Ein Vertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter führt zum gleichen Ergebnis. Der Pflichtenkanon nach § 241 Abs. 2 BGB unterscheidet sich insofern nicht von den Pflichten aus dem direkten Vertragsverhältnis. Ein auf Drittschutz gerichteter Parteiwille ergibt sich zwanglos aus der den Parteien des Werkvertrages bekannten Bedeutung dieses Vertrages (der Ankaufsuntersuchung) für den Kaufvertrag zwischen der Klägerin und der Verkäuferin. Drittschutz ist in der Regel zu bejahen, wenn das Gutachten – wie hier – erkennbar für einen Dritten bestimmt ist. Die Klägerin hat unstreitig vom Inhalt der Ankaufsuntersuchung Kenntnis genommen und aufgrund deren Ergebnisses die Kaufentscheidung getroffen.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt naturgemäß für die Verteidigung gegen vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

Vertragsschluss via Internet und der Fernabsatzkauf

Vertragsschluss via Internet und der Fernabsatzkauf

Über das Internet können Verträge ebenso
geschlossen werden wie im normalen Leben auch. Das Angebot geht vom
User aus und der Anbieter entscheidet frei darüber, ob er das
Angebot annimmt.

Auch automatisch generierte Erklärungen sind
Willenserklärungen im Sinne des BGB. Dies gilt insbesondere
für den Vertragsschluss über autonome elektronische
Agenten, denn in der Einrichtung des Agenten selbst liegt die
willentliche Handlung, aufgrund derer Erklärungen des Agenten
dem Verwender zugerechnet werden.

Nicht als Willenserklärung anzusehen sind jedoch E-Mails, die
lediglich kundtun, dass  die eingegangene Bestellung
bearbeitet werde, es sei denn, die Mail informiert darüber,
dass der Auftrag „ausgeführt“ werde.

Per E-Mail abgeschlossene Verträge oder online abgegebene
Erklärungen sind daher zwar in der Regel rechtsverbindlich,
oft ist aber der Inhalt der durch sie abgegebenen
Willenserklärung kaum oder nur aufwendig zu beweisen. Diese
Problematik stellt sich im Alltag natürlich auch bei
mündlich abgeschlossenen Verträgen. Selbst bei
schriftlichen Vereinbarungen ist der Zugang der sie bildenden
Willenserklärungen oft nicht nachweisbar. Im Internet wird
daher nach der Online-Bestellung oft eine Bestätigung per Fax
oder Post verlangt, um im Zweifelsfall die Beweiskraft einer
schriftlichen Bestellung für sich in Anspruch nehmen zu
können.

Formbedürftigkeit und Zugang von Willenserklärungen
werden durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) und die
Zivilprozessordnung (ZPO) geregelt. Daneben können auch
Gesetze, die auf die elektronische Kommunikation abstellen wie das
Telemediengesetz (TMG) oder das Signaturgesetz (SigG) relevant sein.

Die Identität einer Person ist bei einer Kontaktaufnahme via
E-Mail oder über Onlineformulare nur schwer
nachprüfbar. Die Annahme der Identität beruht
lediglich auf der Behauptung des Absenders. Dies bedeutet, dass weder
der Vertragspartner noch dessen Rechtsfähigkeit zum Zeitpunkt
des sich anbahnenden Vertragsverhältnisses feststehen. Ein
Nachweis ist kaum möglich, da in der Regel nicht festgestellt
werden kann, wer den Rechner zur Datenübertragung genutzt hat.

Auch im Hinblick auf die rechtlichen Einordnung von E-Mails lassen sich
Vergleiche zu der Kommunikation per Telefon oder Fax nur schwer
anstellen, obwohl in allen diesen Fällen der Austausch
elektronisch verschlüsselter Willenserklärung
vorliegt.

Grundsätzlich ist der Vertragsschluss per E-Mail wirksam,
solange nicht – wie bei Grundstückskaufverträgen -
eine besondere Form verlangt wird, um einen Vertrag wirksam werden zu
lassen. Erforderlich sind lediglich zwei übereinstimmende
Willenserklärungen der Parteien, damit der Vertrag zustande
kommt.

Das größte Problem im Bereich des
Vertragsabschlusses per E-Mail ist der Nachweis des Zugangs des
Angebotes bzw. der Annahme. Bei der klassischen Übermittlung
von Erklärungen per Post gelten diese als zugegangen, wenn sie
in den Einflussbereich des Empfängers gelangen. Dies ist
regelmäßig bei Einwurf in den Briefkasten der Fall.

Der Nachweis des Zugangszeitpunktes ist grundsätzlich nur
durch die empfangene E-Mail selbst oder durch die log-files des Servers
beim Provider, auf dem sich der elektronische Briefkasten befindet,
möglich. Die Informationen über den Zeitpunkt ihres
Zugangs führt die E-Mail im Header mit sich. Im Falle eines
Rechtsstreites wird die den Empfang einer E-Mail bestreitende Partei
diese Informationen aber kaum zum Beweis des ihr ungünstigen
Gegenteils vorlegen. Da die log-files des Servers aus
datenschutzrechtlichen Gründen nach kurzer Zeit
gelöscht werden, ist auch beim Provider des
Empfängers nur seltenen ein Beweismittel zu erlangen.

Electronic-commerce und Fernabsatzrecht

Ziel des Fernabsatzrechtes ist es, den Verbraucher vor
irreführenden und aggressiven Verkaufsmethoden per Fernabsatz
zu schützen. Dem Unternehmer werden daher bestimmte
Informationspflichten auferlegt und der Verbraucher erhält ein
Widerrufsrecht.

Die §§ 312b ff. BGB gelten vorbehaltlich bestimmter
Ausnahmen für Fernabsatzverträge. Dies sind
gemäß § 312b Abs. 1 BGB
„Verträge über die Lieferung von Waren oder
über die Erbringung von Dienstleistungen, die zwischen einem
Unternehmer und einem Verbraucher unter ausschließlicher
Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen werden, es sei
denn, dass der Vertragsschluss nicht im Rahmen eines für den
Fernabsatz organisierten Vertriebs- oder Dienstleistungssystems
erfolgt“.

Der Regelungsgehalt bezieht sich danach auf Verträge,
für deren Anbahnung und Abschluss
Fernabsatzkommunikationsmittel benutzt werden. Hiervon ist auch der
klassische Versandhandel umfasst, weil auch der Briefverkehr ein
Fernkommunikationsmittel darstellt.

Ausgenommen sind Verträge über Finanzdienstleistungen
von Banken, Versicherungen und Wertpapierunternehmen,
Vertriebsverträge über Automaten,
Grundstücksgeschäfte, Teilzeit-Nutzungsrechte an
Wohnungen oder Fernunterrichtsverträge. Auch Verträge
über die Lieferung von Lebensmitteln (z.B.
Pizza-Bringdiensten) sind nicht betroffen.

Die Vorschriften der §§ 312b ff. BGB sind zwingend.
Sie können von den Parteien nicht ausgeschlossen oder
eingeschränkt werden. Für einen Vertrag, der ihnen
unterliegt, steht dem Verbraucher ein Widerrufsrecht zu. Der Inhalt
dieses Widerrufsrechtes richtet sich nach § 355 BGB. Danach
ist der Verbraucher an seine auf den Abschluss eines Vertrages mit
einem Unternehmer gerichtete Willenserklärung nicht mehr
gebunden, wenn er sie fristgerecht widerrufen hat. Für
Verträge, die vom Vertragspartner finanziert werden, erstreckt
§ 358 BGB das Widerrufsrecht auch auf den Kreditvertrag und
auf drittfinanzierte Verträge, sofern eine wirtschaftliche
Einheit der Verträge anzunehmen ist.

Es muss eine ausreichende Unterrichtung des Verbrauchers über
geschäftlichen Zweck und Identität des Unternehmers
erfolgen. Bei Telefongesprächen sind diese zu Beginn des
Gesprächs ausdrücklich offen zu legen. Bereits vor
Abschluss des Vertrages muss eine Information des Verbrauchers
über wesentliche Eigenschaften der Ware oder Dienstleistungen
bzw. Vertragslaufzeit bei wiederkehrenden Leistungen erfolgen.
Weiterhin muss eine Information über den Preis der Ware oder
Dienstleistung einschließlich aller Steuern und sonstigen
Preisbestandteile der Versandkosten und der
Zahlungsmodalitäten bestehen.

Schließlich muss auch über das Bestehen des
Widerrufsrechts belehrt werden, wobei die entsprechenden Informationen
dem Verbraucher alsbald nach Vertragsschluss in Textform zu
Verfügung stehen müssen. Der Widerruf muss nicht
begründet werden. Er ist – egal aus welchem Grund
– binnen der Frist möglich. Maßgebend
für die Fristwahrung ist die Absendung des Widerrufs. Fehlt
eine ausreichende – was ausreichend ist wird von der
Rechtsprechung ständig präzisiert, so dass hier eine
Prüfung im Einzelfall lohnend sein kann –
Information über das Widerrufsrecht, beginnt die Frist erst
mit Erfüllung der Informationspflicht, es erlischt jedoch bei
Waren spätestens sechs Monate nach Eingang beim
Empfänger und bei Dienstleistung spätestens sechs
Monate nach Vertragsschluss oder wenn die Ausführungen der
Dienstleistungen mit Zustimmung des Verbrauchers vor Ende der Frist
begonnen hat.

Ein Widerrufsrecht besteht dagegen nicht bei
Fernabsatzverträgen zur Lieferung von Waren, die nach
Kundenwünschen angefertigt werden oder die auf Grund ihrer
Beschaffenheit nicht für eine Rücksendung geeignet
sind oder schnell verderben können oder deren Verfallsdatum
überschritten würde. Gleiches gilt für
Verträge zur Lieferung von Audio- und Videoaufzeichnungen oder
von Software, sofern die gelieferten Datenträger vom
Verbraucher entsiegelt worden sind.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die
nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von
Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der
Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben,
wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche
Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten
sind.





Wir bedanken uns auch ganz Herzlich an Herrn Richter an der Zusammenarbeit..

Vom Sinn eines Schutzvertrages

Vom Sinn eines Schutzvertrages

Viele Tiereigentümer sind aus den unterschiedlichsten
Gründen gezwungen, ihr Tier wegzugeben. Oft besteht der
Wunsch, dass es dem Liebling in der Fremde ebenso gut gehen
möge, wie „daheim“. Daher versuchen viele
Verkäufer, diesen Wunsch in Vertragsform zu gießen.
So hofft man, das Wohlergehen des Lieblings notfalls gerichtlich
durchsetzen zu können. Diese Bestrebungen sind allerdings nur
teilweise und auf Umwegen zu erreichen.

Das Mittel der Wahl ist der sogenannte Schutzvertrag.

Der normale Schutzvertrag besteht aus 2 Komponenten. Zunächst
werden Pflichten des Käufers festgelegt. Diese können
in Verhaltensregeln (dem Pferd viel Koppelgang ermöglichen,
regelmäßige Tierarztuntersuchungen),
Gebrauchsbeschränkungen (den Hund nicht ganzjährig
als Freiland-Wachhund einzusetzen) oder Unterlassungsgeboten (das Pferd
nicht mit Hafer zu füttern ) bestehen. Hier sind der Phantasie
der Vertragsparteien keine Grenzen gesetzt.

Einen weiteren Schutz soll ein Vorkaufsrecht bieten. So will der
Verkäufer sein Mitspracherecht erhalten, wenn das Tier
verkauft werden soll. Denn bei einem Weiterverkauf erlöschen
die zwischen Verkäufer und Käufer bindenden
Absprachen aus dem Schutzvertrag.

Solange also das Tier nicht verkauft werden soll bleibt nur Erstere als
Ansatzpunkt.

Direkt kann der Verkäufer die Regelbefolgung nicht erzwingen.
Wenn der Käufer jedoch gegen die Regeln
verstößt, hat der Verkäufer einen
Schadensersatzanspruch. Diesen zu beziffern, so dass es dem
Käufer weh tut, mithin der Sicherungszweck durch finanziellen
Druck erreicht werden kann, ist jedoch nahezu unmöglich.
Welchen Schaden soll der Verkäufer denn haben, wenn ein Tier,
dass ehemals ihm gehörte, falsch gefüttert wird?

Deswegen braucht jeder Schutzvertrag noch Vertragsstrafenklauseln zur
Absicherung. So verspricht der Käufer für die
Verletzung von vertraglichen Schutzpflichten die Zahlung einer
bestimmten Summe. Tritt nun eine Pflichtverletzung ein, muss der
Käufer diesen Betrag an den Verkäufer zahlen. Um dies
zu vermeiden wird der Käufer sich wohl an die Schutzregeln
halten.

So sichert eine Vertragsstrafe indirekt die Zweckerreichung ab.

Damit dieser Idealfall aber eintreten kann, sollte man sich den Vertrag
von kompetenter Seite erstellen lassen, denn der Teufel steckt wie
immer im Detail.

Eine Vertragsstrafe ist frei zu vereinbaren, sie kann nur vom
angerufenen Gericht auf Antrag des Schuldners herabgesetzt werden, wenn
sie unverhältnismäßig hoch ist. Hierbei
sind das berechtigte Interesse des Gläubigers an der
Verhinderung, die Funktion als Abschreckungs-, Druck- und
Sicherungsmittel und als pauschalierter Schadensersatz, die Art,
Schwere und das Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie das
Verschulden des Verletzers (Vorsatz?) und die wirtschaftliche Lage des
Schuldners zu beachten. Ein Abstellen auf einen Bruchteil des zu
schützenden Wertes kommt nach der BGH-Rechtsprechung nicht in
Betracht.





Wir bedanken uns auch ganz Herzlich an Herrn Richter an der Zusammenarbeit..

Bedeutung der Angabe „Krankheiten lt. Vorbesitzer: Nein“ beim Tierkauf

Bedeutung der Angabe „Krankheiten lt. Vorbesitzer: Nein“ beim
Tierkauf

Der BGH hat mit Urteil
vom 12. März 2008 – VIII ZR 253/05 – seine Rechtsprechung zur
Haftung für Unfallfahrzeuge fortentwickelt. Dieses Urteil wird
sicherlich auch im Tierkaufrecht Beachtung finden müssen.

Der Kläger erwarb von der Beklagten im Mai 2004 einen
Gebrauchtwagen. In dem Formularvertrag wurde die Rubrik
„Unfallschäden lt. Vorbesitzer“ mit
„Nein“ ausgefüllt. Die Beklagte hatte den
Wagen ihrerseits mit entsprechender Maßgabe angekauft. Als
der Kläger das Fahrzeug im August 2004
veräußern wollte, stellte sich heraus, dass es
bereits vor dem Erwerb durch ihn einen Unfallschaden erlitten hatte.
Der Kläger hat den Rücktritt vom Kaufvertrag
erklärt. Mit der Klage hat er Rückzahlung des
Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs verlangt.

Zwar haben die Parteien keine positive Beschaffenheitsvereinbarung des
Inhalts getroffen, dass das verkaufte Fahrzeug unfallfrei ist.
Angesichts der Angabe „Unfallschäden lt.
Vorbesitzer: Nein“ konnte der Kläger nicht erwarten,
dass die Beklagte in vertragsmäßig bindender Weise
die Haftung für die Richtigkeit der Angabe übernehmen
wollte. Andererseits kommt aber auch eine negative
Beschaffenheitsvereinbarung des Inhalts, dass das Fahrzeug
möglicherweise nicht unfallfrei ist, nicht in Betracht.
Vielmehr ist die Frage eines Unfallschadens schlicht offen geblieben.

Auch im Tierkauf finden sich in Kaufverträgen häufig
Klauseln, dass von früheren Verletzungen, Erkrankungen usw.
nichts bekannt sei. Der Verkäufer will sich so von einer
Haftung für ihm unbekannte Krankheiten freizeichnen. Es
handelt sich bei rechtlicher Würdigung um die identische
Rechtslage wie im oben geschilderten Fall.

Daraus folgt, dass je nach Art der später bekannt gewordenen
Vorgeschichte durchaus auch hier ein Mangel vorliegen kann. Wenn
beispielsweise eine schwerwiegende Operation vorgenommen wurde,
läge darin wohl ein Mangel, wenn das Tier objektiv weniger
leistungsfähig ist als vor einem solchen Eingriff bzw. im
unbehandelten, gesunden Zustand und bei Kenntnis auch ein deutlich
geminderter Kaufpreis vereinbart worden wäre. Eine Klausel,
die sich auf ungeprüfte Angaben Dritter – im
Gegensatz zu Tierarztberichten – beziehen, ist rechtlich
unerheblich, soweit die Angaben zutreffend wiedergegeben wurden. Eine
Beschreibung des Kaufgegenstandes liegt hieran
regelmäßig nicht.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die
nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von
Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der
Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen
bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die
außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der
Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.





Wir bedanken uns auch ganz Herzlich an Herrn Richter an der Zusammenarbeit..

Billig verkauft und dennoch Stress…

Billig verkauft und dennoch Stress
Der Preis eines Tieres ist kein Schutz vor Ansprüchen

Das Amtsgericht Bad
Salzungen hatte mit Urteil vom 12.05.2009 (AZ: 2 C 464/08)
über einen Fall zu entscheiden, wie er immer wieder passieren
kann: Die Klägerin erwarb nach Kontaktaufnahme im Internet von
den Beklagten einen Ponywallach zum Preis von 1000,00 € inkl.
Zubehör. In der Anzeige wurde das Pony als „netter
Shettywallach geritten und gefahren aus persönlichen und
privaten Gründen abzugeben, 15 Jahre alt, 1,08 m
groß, einfach zu händeln, bringt sein komplettes
Equipment mit, ist schmiede- und verladefromm,
regelmäßig geimpft und entwurmt und versteht sich
mit allen anderen Pferden, Ponys, E-Pass“ beschrieben. Die
Klägerin nahm telefonisch Kontakt mit den Beklagten auf und
man wurde in den Telefonaten handelseinig. Der Ehemann der
Klägerin fuhr sodann zu den Beklagten und holte das Pony ab.
Das Pony, insbesondere dessen Hufe, wurde hierbei besichtigt. Die
Beklagte wies den Ehemann der Klägerin darauf hin, dass das
Geschlechtsteil des Ponys Probleme bereite. Dennoch wurde das Pony
mitgenommen. Allerdings erreichte die Beklagten wenig später
eine unerfreuliche Nachricht der Käufer: „Das Pony
ist nicht wie in der DHD 24.de ausgeschrieben. Es hat starken
Wurmbefall, schnappt permanent, der Schwanz ist blutig
entzündet, die Hufe sind kaputt. Er ist nicht kinderlieb. Wir
geben ihnen hiermit die Möglichkeit, das Pony bis Ende dieser
Woche abzuholen. Gegebenenfalls würden wir es wieder
zurückbringen gegen volle Kaufpreisrückerstattung.
Hören wir bis Ende dieser Woche nichts von ihnen, werden wir
spätestens Anfang nächster Woche einen Tierarzt zu
Rate ziehen, der ein tierärztliches Protokoll über
das Pony erstellen wird und es ärztlich auf ihre Kosten
versorgt. Sollten sie die Frist dennoch verstreichen lassen, wird sich
unser Anwalt schriftlich mit ihnen in Verbindung setzen.“ Die
Klägerin ließ das Pony tierärztlich
untersuchen und das Geschlechtsteil behandeln. Mit der Klage
beanspruchte die Klägerin die Rückzahlung des
Kaufpreises, Tierarztkosten und Stallmietkosten für drei
Monate, insgesamt nahezu das Doppelte des Kaufpreises.

Die Klägerin trug vor, die Beklagte habe erklärt,
dass der Penis keine größeren Probleme darstelle. Er
solle mit Kampferflüssigkeit aus der Apotheke behandelt
werden. Die Entzündung sei nicht weiter schlimm. Ihr Ehemann
sei darauf hingewiesen worden, dass das Pony manchmal schnappen
könne, insbesondere nach Kindern, wenn es vermute, dass die
Kinder etwas zu fressen in der Tasche hätten. Die Beklagten
hätten zugesichert, wenn das Pony Probleme bereite,
könne es jederzeit zurückgebracht werden. Beide
Beklagten hätten betont, dass sie sehr an dem Pony
hängen würden. Die Beklagten hätten darauf
hingewiesen, dass das Pony von Kindern beritten werden könne
und bis wenige Tage vor dem Verkauf sei das Pony noch von Kindern
beritten worden. Eine Behandlung des Geschlechtsteils mit Kampfer sei
nicht möglich gewesen. Als man versucht habe, die
5jährige Tochter, an das Pferd zu gewöhnen, sei dies
nicht gelungen, weil der Ponywallach nach dem Kind geschnappt und so
verhindert habe, dass sich das Kind überhaupt habe
nähern können. Das Pferd habe insgesamt
äußerst aggressiv auf Kinder reagiert und diese
nicht an sich herangelassen. Das Pony habe auch nach der
Klägerin und nach ihrem Ehemann geschnappt. In den folgenden
Tagen seien mehrfach Versuche unternommen worden – auch von
pferdeerfahrenen Personen – sich dem Pony zu nähern. Dieses
habe sich ständig mit Schnappen einer Annäherung
widersetzt. Weiter weise das Tier eine Bärentatzigkeit auf,
die einen Beritt bzw. ein ständiges Arbeiten mit dem Tier
unmöglich mache. Dies sei ein Mangel, der sich nicht
beseitigen lasse. Das Pferd sei so mangelhaft, dass ein
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigt sei, da über den
Mangel der Bärentatzigkeit nicht aufgeklärt worden
sei, obwohl es sich bei Bärentatzigkeit um einen
aufklärungsbedürftigen Mangel handele und die Zusagen
in der Internetanzeige nicht eingehalten worden seien, hätten
sich die Beklagten zudem schadenersatzpflichtig gemacht.

Die Beklagten verteidigten sich damit, dass die
Bärentatzigkeit des Ponys offenkundig sei. Die
Bärentatzigkeit schließe nicht einen Beschlag aus.
Auch als unbeschlagenes Pferd könne das Pony geritten werden.
Die Entzündung im Bereich des Penis, und zwar der Penistasche,
sei der Klägerin bekannt gewesen. Diese sei mit Reinigung zu
beheben gewesen. Die Rötung der Schweifrübe und der
Abrieb des Schweifes werde mit Nichtwissen bestritten. Diese
Mängel hätten bei Gefahrenübergang nicht
vorgelegen. Die dafür ursächliche Entzündung
durch Mückenstich und Pilzbefall könne binnen weniger
Stunden auftreten. Das Pony sei bei den Beklagten nicht
bösartig und bissig gewesen. Es sei von vielen Kindern als
umgängliches Freizeitpferd genutzt worden. Es sei von der
Beklagten umfangreich – unbeschlagen – eingesetzt worden bei Trail- und
Sternritten etc. Indem die Klägerin das Pferd erworben habe,
ohne es vorher von ihrer Tochter reiten zu lassen, habe sie bewusst die
Augen vor den vorab mitgeteilten Mängeln verschlossen.
Insbesondere hätten die Beklagten keine
Rückgabezusage gemacht. Die Beklagte hätte vielmehr
jegliche Haftung oder Garantie abgelehnt. Ein Anspruch auf
Schadenersatz oder die Rücknahme des Ponys setzten ein
Verschulden der Beklagten und eine erfolglose Nachfristsetzung voraus.
Dies habe die Klägerin unterlassen. Die Beklagte habe keine
Möglichkeit zur Nacherfüllung erhalten.

Das Gericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Beklagte hat die Eigentumsnachweispapiere für das Pony
vorgelegt. In der Eigentumsurkunde ist allein die Beklagte als
Eigentümerin vermerkt. Damit war der Anscheinsbeweis
dafür erbracht, dass die Beklagte als eingetragene
Eigentümerin auch die Verkäuferin des Ponys ist,
insbesondere, da sie bei den Vertragsverhandlungen und der
Übergabe des Ponys anwesend war. Umstände, woraus
sich ergeben könnte, dass der Beklagte selbst
Eigentümer und Verkäufer des Ponys gewesen sein
könnte, hat die Klägerin nicht vorgetragen.

Die Klägerin kann insbesondere nicht den Rücktritt
vom Kaufvertrag mit Rückgabe des Ponys und
Rückgewähr des bezahlten Kaufpreises und
Schadenersatzes beanspruchen. Die Klägerin hätte nur
dann den Kaufvertrag rückgängig machen
können, wenn das Pony zur Zeit der Übergabe mit
Sachmängeln behaftet gewesen wäre, so dass es sich
nicht für die nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung
eignen oder für eine gewöhnliche Verwendung eignen
und von der üblichen zu erwartenden Beschaffenheit von Ponys
der gleichen Art abweichen würde. Zum einen hat die
Beweisaufnahme ergeben, dass das Pony – mit Ausnahme der
Bösartigkeit – solche Sachmängel nicht gehabt hat,
die die Klägerin zur Nacherfüllung oder zum
Rücktritt vom Kaufvertrag berechtigen würden. Die
Beweisaufnahme hat ergeben, dass die Bärentatzigkeit des Ponys
offenkundig war. Der Tierarzt hatte in der Zeugenvernehmung bekundet,
dass es sich bei der Bärentatzigkeit um einen angeborenen
Winkel des Fesselgelenkes handelt, der nicht zu beseitigen ist. Man
hätte Abhilfe schaffen können mit dem Beschlagen der
Hufe. Da das Pony aber nicht lahm war, habe dafür keine
Notwendigkeit bestanden. Insbesondere hat der Tierarzt bei der
Inaugenscheinnahme des Ponys durch diese Gliedmaßenstellung
keine Beeinträchtigung festgestellt. Auch bei bestehender
Bärentatzigkeit kann ein Pony geritten werden. Der Wurmbefall,
der regelmäßig mit Wurmkuren beseitigt werden kann,
stellt ebenfalls keine Abweichung der Soll- von der Istbeschaffenheit
dar. Die bei dem Verkaufsgespräch angesprochene
Entzündung im Bereich der Vorhaut und des Unterbauchs wurde
mit einer einmaligen Tierarztbehandlung endgültig beseitigt.

Aber auch der Mangel im Hinblick auf die Bösartigkeit, die der
Zeuge geschildert hat, berechtigt die Klägerin nicht zur
Rückabwicklung des Kaufvertrages. Die Beklagten haben das
Vorhandensein dieses Mangels bestritten. Auf die Vernehmung der
hierfür genannten Zeugen hat das Gericht allerdings
verzichtet, denn – auch unterstellt der Mangel würde
vorliegen, wäre die Klägerin nicht berechtigt
gewesen, die Rückabwicklung des Kaufvertrages zu verlangen,
wie sie dies in ihrem Schreiben beansprucht hat. Liegt ein solcher
Verhaltensmangel vor, hätte die Klägerin der
Beklagten die Möglichkeit zur Nachbesserung geben
müssen. Es ist grundsätzlich nicht
unmöglich, solche Verhaltensmängel durch Schulung und
Behandlung zu beseitigen. Es war unstreitig, dass die Klägerin
eine Frist zur Nacherfüllung oder Nachbesserung nicht gesetzt
hat.

Die Klägerin konnte auch nicht die Rückabwicklung des
Vertrages beanspruchen aufgrund der Aussage des Zeugen, dass die
Beklagten an lässlich der Übergabe des Ponys
zugesichert hätten, „sie hätten ein
besonderes Interesse daran, dass das Pony in gute Hände kommt
und wenn es nichts werde mit dem Pony, dann könne es auch
zurückgebracht werden.“ Aus dieser allgemeinen
Erklärung heraus kann die Klägerin nicht ableiten,
dass die Beklagten das Pony ohne weiteres zurücknehmen
würden. Eine solche Erklärung ist vielmehr so
auszulegen, dass die Beklagten auf die allgemeine gesetzliche
Rechtslage und die daraus resultierenden Gewährleistungs- und
Nachbesserungsrechte verweisen wollten. Eine weitergehende Auslegung
dieser Aussage – die im Übrigen bereits nach Abschluss des
Kaufvertrages, nämlich beim Beladen des Ponys erfolgt sein
soll – ist nicht zu rechtfertigen. Insbesondere ist dieser Hinweis
nicht so zu verstehen, dass ein Vertragsrücktritt auf erstes
Anfordern erfolgen könnte, sozusagen bei Wahrnehmung der
ersten Schwierigkeiten. Insofern muss sich die Klägerin auch
entgegenhalten lassen, dass sie sich in ihrem Schreiben nicht auf eine
Rücknahmezusage bezieht, sondern die Mangelhaftigkeit des
Tieres anführt. Mithin besteht der Anspruch auf
Kaufpreisrückgewähr nicht und ebenso auch nicht die
daran hängenden Schadensersatzansprüche.

Dieser Fall zeigt einmal mehr, dass, selbst wenn man ein Tier sehr
billig abgibt, sich immer wieder Streit mit erheblichen drohenden
Kosten ergeben kann. Deswegen kommt der Gestaltung des Kaufvertrages
erhebliche Bedeutung zu, um solche Prozesse vermeiden oder wenigstens
beeinflussen zu können. Eine Rechtsschutzversicherung kann die
nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von
Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern. Denn auch der
Prozessgewinner kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben,
wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche
Anwaltskosten des Angegriffenen, hier also der Verkäuferseite,
meist nicht vom Angreifer zu erstatten sind.





Wir bedanken uns auch ganz Herzlich an Herrn Richter an der Zusammenarbeit..

Mangelhaftigkeit eines Reitpferds!

Mangelhaftigkeit eines Reitpferds wegen Abweichung von der physiologischen Norm

Der Bundesgerichtshof hatte mit Urteil vom 7. Februar 2007 – VIII ZR 266/06 – darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen bei einem verkauften Reitpferd Abweichungen von der physiologischen Norm als Sachmangel zu qualifizieren sind.

Die Vorinstanzen hatten einen Sachmangel des verkauften jungen Reitpferdes bejaht und den darauf gestützten Rücktritt der Käuferin gebilligt, weil das Tier bei Gefahrübergang im Bereich der Dornfortsätze der hinteren Sattellage so genannte Röntgenveränderungen der Klasse II-III wegen eines engen Zwischenraumes zwischen zwei Dornfortsätzen mit Randsklerosierung aufwies, die von der physiologischen Ideal-Norm abweichen. Das OLG Karlsruhe als Berufungsgericht (Urteil vom 23. Mai 2006, 11 U 9/05) hatte einen Mangel bereits darin gesehen, dass aufgrund dieser Veränderungen ein höheres Risiko für das spätere Auftreten klinischer Symptome bestehe als bei einem Pferd mit idealen Anlagen und dass der
Markt hierauf mit einem deutlichen Preisabschlag reagiere. Feststellungen zu den nach der Behauptung der Käuferin bereits aufgetretenen klinischen Erscheinungen des Tieres, die dessen Eignung als Reitpferd beeinträchtigen könnten, hat es deshalb folgerichtig nicht getroffen.

Anders sah es das OLG Frankfurt (Urteil vom 04.09.2006, 16 U 66/06), nach dem die die bloße Disposition eines Tieres, eine bestimmte Krankheit zu bekommen, nur dann selbst schon als Mangel eingestuft werden kann, wenn das Auftreten einer darauf beruhenden Krankheit zwingend und lediglich der Zeitpunkt ungewiss ist. Selbst die Einstufung einer Auffälligkeit in Gruppe 3 führt nach Meinung des OLG Frankfurt nicht dazu, dass eine – jetzt noch nicht vorliegende – krankhafte Veränderung als zwingende Folge unterstellt werden muss.

So entschied auch das OLG Hamm (Urteil vom 04.08.2006, 11 U 142/05):
Allein die in der Konstitution eines gekauften Pferdes begründete (schadensgeneigte) Anlage für eine negative Entwicklung mit Auswirkungen auf das Springvermögen des Pferdes rechtfertigt noch nicht die Annahme eines Sachmangels wegen Fehlens einer vereinbarten oder Abweichens von der üblichen Beschaffenheit – jedenfalls dann, wenn sich nicht feststellen lässt, dass hinsichtlich der Konstitution des Pferdes bei Vertragsabschluss konkrete Absprachen getroffen wurden, hinter denen der tatsächliche Zustand des Pferdes zurückbleibt. Insbesondere wenn es sich bei den Veränderungen um nur geringgradige Abweichungen von der Norm handelt, stellen diese für sich genommen, d.h. ohne Hinzutreten hierauf beruhender klinischer Erscheinungen, noch keinen Sachmangel dar (OLG Hamm, Urteil vom 01.07.2005, 11 U 43/04). Nach den Definitionen der vier Röntgenklassen werden der Klasse III Röntgenbefunde zugeordnet, die „erheblich von der Norm abweichen, bei denen klinische Erscheinungen (aber) wenig wahrscheinlich sind“, mithin noch gute Aussichten bestehen, dass das Pferd ohne besondere Auffälligkeiten genutzt werden kann. In welcher Form und in welchem Maße, hängt (mit-)entscheidend von Pflegezustand, Kondition und Training sowie nicht zuletzt dem Interieur des Pferdes ab, Faktoren mithin, die im Wesentlichen von dem Tierhalter selbst gesteuert und beeinflusst werden können. Dem entsprechend besteht durchaus die Möglichkeit, dass ein Pferd ungeachtet eines röntgenologischen Befundes wie des hier erhobenen schmerzfrei ist und keine klinischen Auffälligkeiten zeigt. Allerdings muss das Gericht immer berücksichtigen, was für einen tiermedizinischen Gutachter „wenig wahrscheinlich“ ist, denn die landläufige Übersetzung als fast unwahrscheinlich, also ca. 20-30% Wahrscheinlichkeit trifft hier nicht zu.


Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nun entschieden, dass die Eignung eines klinisch unauffälligen Pferdes zur Verwendung als Reittier nicht schon dadurch in Frage gestellt wird, dass aufgrund bestehender Röntgenveränderungen eine geringe Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass das Tier zukünftig klinische Symptome entwickeln wird, die seiner Verwendung als Reitpferd entgegenstehen und die Vorinstanzentscheidungen somit aufgehoben und zurückverwiesen. Hiermit schließt sich der BGH der herrschenden Instanzrechtsprechung an, die neben den Oberlandesgerichten Frankfurt und Hamm auch das Landgericht Verden (Urteil vom 19.01.2007, 8 O 255/06) oder das OLG Oldenburg (Urteil vom 20.09.2006, 4 U 32/06) geprägt haben.

Für die Beurteilung der Frage, ob das verkaufte Pferd wegen Abweichung von der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde mangelhaft war, waren die Feststellungen der Vorinstanzen unzureichend. Abweichungen vom physiologischen Idealzustand kommen in gewissen Umfang bei Lebewesen häufig vor. Der Käufer eines Reitpferdes kann deshalb nicht erwarten, dass er auch ohne besondere Vereinbarung ein Tier mit idealen Anlagen erhält. Ob die bei der verkauften Stute festgestellte Abweichung als Mangel zu qualifizieren ist, hängt davon ab, wie häufig derartige Röntgenbefunde der Klasse II-III bei Pferden dieser Kategorie vorkommen.

Ein Mangel des verkauften Pferdes lässt sich schließlich auch nicht mit dem Umstand begründen, dass der Markt auf Veränderungen der Röntgenklasse II-III mit Preisabschlägen von 20 bis 25% reagiert. Abweichungen eines verkauften Pferdes von der physiologischen Norm, die sich im Rahmen der üblichen Beschaffenheit vergleichbarer Pferde halten, sind nicht deswegen als Mangel einzustufen, weil der Markt auf derartige Abweichungen mit Preisabschlägen reagiert. Preisabschläge beim Weiterverkauf, die darauf zurückzuführen sind, dass der Markt bei der Preisfindung von einer besseren als der tatsächlich üblichen Beschaffenheit von Sachen gleicher Art ausgeht, begründen nach Auffassung des BGH keinen Mangel.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf. verschärft werden, abfedern.
Denn auch der Prozessgewinner kann auf nicht beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der Schuldner nicht liquide ist, zumal die außergerichtlichen Anwaltskosten des Angegriffenen in der Regel nie vom Angreifer zu erstatten sind.





Wir bedanken uns auch ganz Herzlich an Herrn Richter an der Zusammenarbeit..

Wie soll mein Kaufvertrag aussehen?

Wie soll mein Kaufvertrag aussehen?

Die Haftung des Tierverkäufers – ob Händler
oder Privater – ist sehr varianten- und umfangreich, die
Rechte des Käufers entsprechend vielgestaltig. Es ist daher in
jedem Fall anzuraten, Kaufverträge nur noch schriftlich
abzufassen. Da es nicht so einfach ist, einen wirksamen, sinnvollen
Kaufvertrag zu verfassen, sollte unbedingt anwaltlicher Rat eingeholt
werden.


Der Käufer hat ein Interesse daran, bestimmt Zusagen vom
Verkäufer zu erhalten, bspw. bestimmt positive Eigenschaften
schriftlich zu fixieren, um bei deren Nichtvorliegen,
Ansprüche geltend machen zu können.


Der Verkäufer wird hingegen Wert legen auf, möglichst
seine Haftung zu begrenzen, oder wenigstens die Rechte des
Käufers zu modifizieren.


Der Verkäufer haftet zwei Jahre ab dem Zeitpunkt der
Übergabe, bei arglistigem Verschweigen sogar drei Jahre ab
Kenntnis oder fahrlässiger Unkenntnis des Käufers vom
Mangel, spätestens aber zehn Jahre ab Entstehung des Anspruchs.

Abweichende Vereinbarungen sind außer für Vorsatz
möglich, Einschränkungen gelten aber beim sogenannten
Verbrauchsgüterkauf. Ein Privatmann als Verkäufer
kann die Verjährung bis zum Ausschluss der Verjährung
verkürzen. Dagegen kann ein Unternehmer beim Verkauf des
„Verbrauchsgutes Tier“ die Verjährung
maximal auf ein Jahr verkürzen, wenn die Sache gebraucht ist.


Vorgedruckte Verträge – auch Muster aus
Zeitschriften – gelten nach ständiger Rechtsprechung
des BGH immer als AGB, auch wenn der Verwender sich die Mühe
gemacht hat, den Vertrag abzuschreiben. Durch sie kann daher die
Haftung auch unter Privaten nicht vollständig ausgeschlossen
werden. Dies geht nur durch einen individuellen Vertrag.


Daraus folgt, dass ein Unternehmer sehr schnell in den Bereich des
Verbrauchsgüterkaufes und jeder Verkäufer schnell in
den Geltungsbereich der AGB-Problematik gelangt und deshalb
vertragliche Vereinbarungen über die Verkürzung der
Käuferrechte risikoreich sind.


Der Unternehmer kann allerdings eventuelle Ansprüche auf
Schadensersatz – nicht auf Rücktritt oder Minderung – wirksam
ausschließen, sofern er sich nicht vorformulierter
Verträge bedient.

Sämtliche vorstehende Ausführungen gelten
natürlich nicht, wenn der Käufer vor dem Kauf
Kenntnis von den Mängeln hatte. Dann kann er aus diesen
Mängeln keine Ansprüche ableiten, sondern nur aus ihm
unbekannten Mängeln. Hier hat der Verkäufer also eine
echte Haftungsbegrenzungsmöglichkeit: Nämlich dem
Käufer alle bekannten Mängel konkret im Vertrag
mitzuteilen – auch wenn sich dies negativ auf den Kaufpreis
auswirkt.


Nachteilige Abweichungen oder Umgehung der
Gewährleistungsregeln sind im
Verbrauchsgüterkaufrecht grundsätzlich unwirksam.
Lediglich Schadensersatzansprüche sind ausschließbar
und die Verjährung ist reduzierbar auf ein bzw. zwei Jahre, je
nachdem ob Kaufsache „gebraucht“ oder
„neu“ ist.




Was bisher nur aus anderen Rechtsgebieten bekannt ist, wird sicherlich
auch im Tierkauf Einzug halten: Das von Verkäufer und
Käufer unterschriebene Übergabeprotokoll dokumentiert
den Zustand des Tieres zum Zeitpunkt der Übergabe. Wenn das
Tier nämlich nachweislich zum Zeitpunkt der Übergabe
in Ordnung war, ist eine Haftung des Verkäufers
ausgeschlossen. Ein Übergabeprotokoll hat hier erheblichen
Beweiswert.


Es ist bei der Vertragsabfassung unbedingt darauf zu achten, dass alle
Absprachen vollständig schriftlich fixiert werden und keine
mündlichen Nebenabreden getroffen werden.


Der gewerbliche Verkäufer muss alle Mängel und
Eigenarten des Tieres dokumentieren, Zurückhaltung bei
Beschreibungen und Werbeaussagen üben und Erwartungen des
Käufers beachten da sie den vertraglich vorausgesetzten Zweck
bestimmen. Andere sichere Möglichkeiten der Haftungsbegrenzung
stehen dem gewerblichen Verkäufer nicht zur Verfügung.


Eine sorgfältige Ankaufs- oder Verkaufsuntersuchung nebst
vollständiger Dokumentation im Attest sollte
selbstverständlich sein.


Wenn der Verkäufer seinerseits nicht bereit ist, eine
ordnungsgemäße Verkaufsuntersuchung zeitnah zum
Verkauf und der Ablieferung des Tieres durchführen und
entsprechend dokumentieren zu lassen, stellt sich für den
Käufer zwangsläufig die Frage nach der eigenen
Ankaufsuntersuchung. Um allerdings eine mögliche langwierige
Auseinandersetzung über das Vorliegen bzw. Nichtvorliegen
medizinischer Mängel des Tieres zu vermeiden, sollte aus Sicht
des Käufers im Kaufvertrag schriftlich ausdrücklich
geregelt sein, dass der Käufer alsbald durch seinen eigenen
Tierarzt das Tier auf mögliche gesundheitliche Mängel
überprüfen lassen wird. Gleichzeitig sollte
schriftlich klargestellt werden, dass der Kaufvertrag erst in dem
Moment rechtswirksam wird, wenn der Käufer nach Vorliegen des
Untersuchungsberichtes den Kaufvertrag gegenüber dem
Verkäufer ausdrücklich gebilligt hat. Im Falle einer
berechtigten Versagung der Billigung des Kaufvertrages wäre
des weiteren vorzusehen, dass der Verkäufer die Kosten der
Ankaufsuntersuchung einschließlich der angefallenen
Transport- und Unterbringungskosten inklusive des von ihm
durchzuführenden Rücktransports zu tragen hat.


Die Lebendtierversicherung für Tiere geht mit deren Verkauf
automatisch auf den Käufer über. Das regelt das neue
Versicherungsvertragsgesetz in § 95 und schließt
damit eine Lücke im Versicherungsschutz: Verunglückt
nämlich beispielsweise das Tier auf dem Weg zu seinem neuen
Eigentümer, kommt die Versicherung für den Wert auf.
Früher blieb der Käufer auf dem Verlust sitzen, denn
der Versicherungsschutz war mit dem Verkauf erloschen und meist hatte
der Käufer das Tier noch nicht selbst versichert. Aber
Achtung: Nach dem Verkauf dürfen nur noch der Käufer
oder der Versicherer den Vertrag kündigen, der
Verkäufer ist insoweit nicht mehr Vertragspartei. Trotzdem
haften Verkäufer und Käufer gesamtschuldnerisch
für die Beitragszahlung des laufenden Versicherungsjahres. Das
bedeutet, dass der Versicherer ausstehende Beiträge auch beim
Verkäufer einfordern könnte. Daher ist dem
Verkäufer zu raten, den Käufer über eine
bestehende Versicherung zu informieren, im Kaufvertrag die Bezahlung
des Beitrages der laufenden Versicherungsperiode zu regeln, und den
Verkauf, Name und Adresse des Käufers zeitnah dem Versicherer
mitzuteilen.



Alles, was vertraglich fixiert ist kann später im Prozess den
Ausgang beeinflussen. Da Zeugen oft unsicher in ihrer Wahrnehmung und
Sachverständigengutachten immer kostspielig sind gilt es alles
zu unternehmen, um diese zwei nachteiligen Beweismittel
überflüssig zu machen, wohl wissend das dies fast nie
gelingen kann.





Wir bedanken uns auch ganz Herzlich an Herrn
Richter
an der Zusammenarbeit..

Sind Haustiere doch pfändbar?

Sind Haustiere doch pfändbar?

§ 811c ZPO
bestimmt, dass Haustiere, die im häuslichen Bereich und nicht
zu Erwerbszwecken gehalten werden, nicht gepfändet werden
dürfen. Allerdings lässt die Vorschrift Ausnahmen zu,
wenn das Haustier von hohem Wert ist und die Unpfändbarkeit
für den Gläubiger eine ungerechtfertigte
Härte bedeuten würde.

Das Landgericht Berlin hat mit Beschluss vom 16.03.2007, 81 T 859/06,
demgemäß entschieden, dass wertvolle Haustiere unter
Umständen gepfändet werden können, wenn der
Schuldner sich hartnäckig weigert, Zahlungen zu leisten.


Im konkreten Fall handelte es sich bei den Tieren um Koi-Karpfen und
Papageien, die das einzige pfändbare Vermögen des
Schuldners darstellten. Die von der Schuldnerin dargelegte emotionale
Bindung an die Fische und Vögel hat dahinter
zurückzustehen. Der vergleichsweise hohe Wert ist auch
gegeben, wenn die vom Gläubiger vorgetragenen Beträge
nicht erreichbar sein sollten.





Wir bedanken uns auch ganz Herzlich an Herrn Richter an der Zusammenarbeit..

Tierhandel, Urheber- und Wettbewerbsrecht und die Abmahnung

Tierhandel,
Urheber- und Wettbewerbsrecht und die Abmahnung



Ein auf den ersten Blick für Wettbewerbsrechtler obskurer
BGH-Fall, bei dem es um den
Verkauf eines Pferdes ging, hat zur Folge, dass so gut wie alle
Gewährleistungsverkürzungen oder
Gewährleistungsausschlüsse in Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) unwirksam sein
dürften. Neben der Frage, wann ein Pferd als gebraucht zu
betrachten ist, hat sich der BGH mit
Urteil vom 15.11.2006, AZ: VIII ZR 3/06, zu der Frage
geäußert, ob die Formulierung “Die
Gewährleistungsrechte des Käufers werden innerhalb
von 12 Monaten nach Gefahrübergang”
wirksam ist oder nicht. Dies ist nicht der Fall, da nach der
Argumentation des BGHs diese
Klausel gegen § 309 Nr. 7 a und b BGB
verstößt. Hier geht es um die Haftung von unter
anderem Körper- oder Gesundheitsschäden.

Diese müssen von einem
Gewährleistungsausschluss unberührt bleiben, da
ansonsten der Gewährleistungsausschluss oder
die Gewährleistungsverkürzung unwirksam sind. Folge
ist, dass bei so gut wie sämtlichen
Gewährleistungsausschlüssen in AGB eine entsprechende
Verkürzung unwirksam ist mit der
Folge, dass eine zweijährige Gewährleistung gilt.
AGB-Vorschriften haben die Funktion, die Gegebenheiten auf dem Markt
festzulegen und Verbraucher zu schützen. Es handelt sich somit auch um
Marktverhaltensregelungen, deren
Nichtbeachtung einen Wettbewerbsverstoß nach § 3 i.
V. m. § 4 Nr. 11 UWG begründet.

Dies hat nicht nur zur Folge dass Käufer sich diese AGB nicht
entgegenhalten lassen müssen und
der Verwender länger als notwendig, erwünscht und
eingepreist haftet, sondern auch dass
Wettbewerber von Verwendern gesetzeswidriger AGB diese kostenpflichtig
abmahnen können.

Wettbewerber ist nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 UWG jeder Unternehmer,
der mit einem oder mehreren
Unternehmern als Anbieter oder Nachfrager von waren oder
Dienstleistungen in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis steht.

Ein konkretes Wettbewerbsverhältnis ist dann gegeben, wenn
beide Unternehmer gleichartige
Waren oder Dienstleistungen innerhalb desselben Endverbraucherkreises
abzusetzen versuchen
mit der Folge, dass das konkret beanstandete Wettbewerbsverhalten den
anderen beeinträchtigen,
d.h. im Absatz behindern oder stören kann (st. Rspr., BGH,
Urteil vom 23.4.1998 – I ZR 2/96).

Beispiele sind daher Züchter untereinander, Züchter
und Zuchtverbände oder Tierhändler und Züchter.
Durch die Verwendung unwirksamer AGB bietet man also Konkurrenten eine
einfache Möglichkeit, sich für vermeintlich erlittenes Unrecht
zu rächen oder einem selbst auch einfach nur Kosten aufzubürden.

Ein weiterer Berührungspunkt ist wohl die Homepagehaftung.

Ein Auftritt im Internet gehört inzwischen für viele
Vereine, Züchter und Händler zum guten
Ton. Und dabei will man seinen Besuchern meist auch etwas bieten. Also
wird die Seite mit vielen Fotos angereichert, witzige Texte werden eingebaut, eine
Anfahrtsskizze nicht fehlen und  den Stimmungs-Song des letzten Vereinsfestes soll sich der Besucher
schließlich auch anhören können … Und schon ist eine Ansammlung zusammen,
mit der auch die bestgehütete Kasse geleert werden kann:

Denn auch im Internet gilt das Urheberrecht. Der Inhalt von Webseiten
darf daher nicht beliebig abgeschrieben werden, auch wenn die Versuchung groß ist,
„mal eben“ etwas von einer anderen  Seite zu kopieren.

Ohne die vorherige Einwilligung des Autors ist dies eindeutig verboten.
Riskant ist hier aber, dass dieser ja selbst den Text
„geklaut“ haben kann, so dass auch sein
schriftliches Einverständnis nichts nützt.
Der wahre Verfasser, der sog. Schöpfer, hat nicht nur einen
Anspruch darauf, dass der kopierte
Text wieder von der Seite genommen wird, er kann auch für die
zwischenzeitliche, unberechtigte Nutzung eine Entschädigung in Geld verlangen. Und dies im
übrigen nicht nur für Texte, sondern selbstverständlich auch für Graphiken,
Bilder, Musikdateien und alles andere. Wenn man
also das Pech hat, von einem bekannten Journalisten Texte zu verwenden,
darf man diesem sein übliches – sicher nicht geringes – Honorar
zahlen. Auch eingescannte Presseberichte über
Vereinsveranstaltungen dürfen nicht einfach ohne Zustimmung
der Zeitung verwendet werden.

Stadtpläne, auf denen der Weg zum eigenen Hof markiert wird,
sind immer wieder beliebt. Aber auch hier gilt:
Stadtpläne unterliegen dem Urheberrecht des jeweiligen Verlages (BGH, Urteil
vom 23.06.2005, AZ: I ZR 227/02) und dürfen ohne dessen

Zustimmung nicht kopiert oderetwa innerhalb eines in der Webseite integrierten Framesets aufgerufen werden.

Die Einfügungeines Pfeiles oder einer zusätzlichen Beschriftung macht ausdem kopierten Bild nicht eineigenes, neu geschaffenes Werk. Viele Stadtplanverlage und Anbieter von Routenplanern im Internet beschäftigen inzwischen Mitarbeiter ausschließlich mit der Suche nach illegalen Internetkopien, berühmtes Beispiel ist hier die Seite www.hot-maps.de. Einige unseriöse Anbieter warten geradezu auf derartige ahnungslose Webmaster.

Wenn schon eine Karte in den Internetauftritt integriert werden soll, bleiben daher nur zwei legale Möglichkeiten. Entweder selber zeichnen, was sich immer dann anbietet, wenn eine grobe Straßenkarte ausreicht, oder aber offen auf den Kartenanbieter verlinken, der dieses Vorgehen allgemein erlaubt. Die Verlinkung ist unabhängig von den allgemeinen Geschäftsbedingungen des Anbieters gemäß Urteil des BGH vom 17.07.2003, AZ: I ZR 259/00, durchaus zulässig, da ein Berechtigter, der ein urheberrechtlich geschütztes Werk ohne technische Schutzmaßnahmen im Internet öffentlich zugänglich macht, dadurch bereits die Nutzung, die ein Abrufender vornehmen kann, ermöglicht, so dass grundsätzlich kein urheberrechtlicher Störungszustand geschaffen wird, wenn der Zugang zu dem Werk durch Setzen von Hyperlinks (auch in der Form von Deep-Links) erleichtert wird.

Daher empfiehlt es sich, diesen Link so zu setzen, dass erkennbar ist, dass diese Seite von einem solchen Dienst angeboten wird und dieser Plan nicht als Teil ihrer eigenen Seite erscheint. Die Lizenzbestimmungen des jeweiligen Anbieters sollte man genau durchlesen. Dort ist meist genau geregelt, wann und wie dieser Dienst genutzt werden darf. Hierbei ist allerdings darauf zu achten, dass nicht alle Anbieter-AGB der o.g. Rechtsprechung des BGH genügen.

Zunehmender Beliebtheit erfreut sich auch das Angebot von Musik auf Internetseiten, etwa eines Liedes, das der Homepagebetreiber aus welchen Gründen auch immer besonders schätzt, als Download oder als Hintergrundmusik. Auch hier gilt: Wenn der Rechtsinhaber an der Musik mit dieser Veröffentlichung einverstanden ist, ist alles in Ordnung. Wenn nicht, kann es auch strafrechtlich relevant werden. Gerade Musikverlage, insbesondere renommierte und bundesweit geschätzte und bekannte, sind mittlerweile dazu übergegangen, das von ihnen vertriebene Liedgut massiv zu verteidigen. Hierzu beschäftigen sie inzwischen Unternehmen und Anwälte, die auf die Auffindung unerlaubter Veröffentlichungen im Internet spezialisiert sind. Zu jeden reizvollen Internetauftritt gehören auch Bilder. Bilder von den zu verkaufenden Welpen, Zuchtkaninchen, von Veranstaltungen, vom letzten Turnier, etc.

Auch hier ist einiges zu beachten, selbst wenn alle Bilder selbst gemacht wurden, denn das Recht am eigenen Bild ist als eine spezielle Ausprägung des grundgesetzlich geschützten allgemeinen Persönlichkeitsrechts in den §§ 22 und 23 des Kunsturheberrechtsgesetzes (KUG) besonders geschützt (aktuell: Urteil des BGH vom 03.07.2007, AZ: VI ZR 164/06). So bestimmt § 22 KUG, dass Bildnisse nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden dürfen. Nach dem Tode des Abgebildeten bedarf es bis zum Ablauf von 10 Jahren der Einwilligung der Angehörigen des Abgebildeten. Diese Einwilligung kann auch durch ein entsprechendes Handeln des Abgebildeten gegeben werden: wer sich auf ein Bild drängt, das etwa ausdrücklich zur Veröffentlichung im Internetauftritt wurde, erklärt damit bereits sein Einverständnis mit der Veröffentlichung. Ohne diese Einwilligung dürfen nur Bilder aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben eine Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten erscheinen sowie Bilder von Versammlungen und Veranstaltungen, an denen die dargestellten Personen teilgenommen haben (also Bilder „in die Menge hinein“, solange durch diese Bilder nicht ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten verletzt wird) veröffentlicht werden.

Wie gesagt dürfen Bilder von Personen der Zeitgeschichte auch ohne deren Einwilligung veröffentlicht werden. Der Bereich der Personen der Zeitgeschichte ist dabei weit gefasst. Er umfasst alle Ereignisse, die in der Öffentlichkeit Aufmerksamkeit finden. Das kann auch eine einmalige publikumswirksame Aktion, etwa eine Vereinsmeisterschaft sein. Hier dürfen von den betroffenen Personen auch ohne deren Zustimmung aufgenommen und verbreitet werden, solange diese im Zusammenhang mit dem betreffenden Ereignis stehen. Ebenfalls zum Standard vieler Internetseiten gehören Gästebücher und Diskussionsforen.

Abgesehen davon, dass viele Gästebücher schnell zu einem Tummelplatz für irgendwelche unerwünschte Werbungen verkommen und viele der angebotenen Diskussionsforen insbesondere durch gähnende Leere beeindrucken, stellt sich auch hier regelmäßig die Frage nach der Haftung für solche Einträge, mit denen etwa bestimmte Personen beleidigt oder verleumdet werden. Ein aufrüttelndes Beispiel liefert hier wieder einmal der BGH mit seinem Urteil vom 27.03.2007, AZ: VI ZR 101/06.

Das Telemediengesetz (TMG) unterscheidet in dieser Frage zwischen eigenen und fremden Inhalten. Während der Anbieter des Internetauftritts für eigene Dienste nach § 7 Abs. 1 TMG nach den allgemeinen gesetzlichen Vorschriften haftet, besteht nach den §§ 8 – 10 TMG eine solche Haftung für fremde Inhalte (hierunter fallen auch Links) nur dann, wenn der Anbieter Kenntnis von diesem Inhalt hatte und ihm die Entfernung der Inhalte zumutbar war. Einträge etwa in einem Gästebuch werden regelmäßig nicht vom Anbieter des Internetauftritts selber vorgenommen. Demgemäß sind die Einträge Dritter in solchen Gästebüchern für den Betreiber zunächst fremde Inhalte. Die Einträge können aber zu eigenen Inhalten des Betreibers werden, wenn die Beiträge nicht regelmäßig überprüft und dabei rechtswidrige oder verdächtige Inhalte nicht gelöscht werden. So entschied etwa das Landgericht Trier schon im Jahr 2001 in einem Urteil, dass der Gästebuchbetreiber die Einträge wenigstens einmal pro Woche überprüfen muss und rechtswidrige Einträge löschen muss. Ähnliche Urteile sind mittlerweile Legion.

Unterlässt der Betreiber des Gästebuchs diese Überprüfung und Löschung, so macht er sich die Einträge durch Duldung zu eigen und haftet damit dann auch für diese Beiträge so, als wären sie von ihm selbst geschrieben worden – auch wenn der tatsächliche Schreiber bekannt ist. Wird also ein Gästebuch oder Diskussionsforum zur Verfügung gestellt, so muss dieses auch regelmäßig in kurzen Zeitabständen überprüft werden. Ein allgemeiner Haftungsausschluss, dass für die Inhalte des Gästebuchs oder des Forums nicht gehaftet werde, reicht in diesem Fall eindeutig nicht aus. Weiter sei noch auf die sog. Impressumspflicht hingewiesen. Hier sind die §§ 5 ff. TMG einschlägig, da die Homepage als Werbung angesehen wird. Daher sind die dort genannten Angaben leicht erreichbar (also am besten direkt von der Startseite aus) und ständig verfügbar zu halten. Ein Verstoß gegen die verbraucherschützenden Normen des TMG stellt nach der Rechtsprechung auch einen Verstoß gegen § 1 UWG unter dem Gesichtspunkt des Vorsprungs durch Rechtsbruch dar (st. Rspr., bspw. OLG Karlsruhe, Urteil vom 27.03.2002, AZ: 6 U 200/01; OLG München, Urteil vom 11.09.2003, AZ: 29 U 2681/03) und ist daher auch durch Wettbewerber abmahnfähig.

Auch wer für sich oder andere wirbt, weiß oft nicht, welche rechtlichen Grenzen zu beachten sind. Eine Vielfalt von Gesetzen kommen hier zum Tragen, gekoppelt mit einer Vielfalt von Gerichtsentscheidungen. Im Folgenden soll daher das Dickicht des Werberechts etwas gelichtet werden. Seit das Internet und E-Mail sich etabliert haben, hat die Werbung diesen Bereich für sich entdeckt. Immer öfter wird Werbung per E-Mail, sowohl individuell als auch massenhaft, versandt. Leider handelt es sich in den meisten Fällen um
unerwünschte Nachrichten.

Nach ständiger Rechtsprechung ist auch die unverlangte Werbung mittels E-Mail, Telefax, SMS oder Werbeanruf sowohl an Privatpersonen als auch an Unternehmen unzulässig, und zwar auch und gerade dann, wenn sie zur Aufnahme eines erstmaligen geschäftlichen Kontaktes dient.

Handelt es sich beim Empfänger einer unaufgeforderten Werbe-E-Mail jeweils um einen Gewerbetreibenden, ist zudem einen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb zu bejahen. Der Gewerbetreibende hat dann einen Unterlassungsanspruch aus §§ 1004, 823 Abs. 1 BGB gegen den Absender. Ein Wettbewerbsverstoß nach § 1 UWG muss nicht zugleich gegeben sein, wenn Absender und Empfänger in völlig verschiedenen Branchentätig sind, so dass jeglicher Wettbewerb fehlt.

Von einem stillschweigenden Einverständnis kann hier
– anders als bei Werbung per Post –

grundsätzlich nicht ausgegangen werden, insbesondere dann nicht, wenn keine besonderen, aus der Sphäre des Adressaten stammenden Umstände vorliegen, die es für den Adressaten erwünscht erscheinen lassen, die Werbung gerade per E-Mail anstatt per normalem Brief zu erhalten. An einem E-Mail-Postfach bzw. Telefon oder Faxgerät kann man eben keinen Hinweis anbringen. Bei Unternehmen können solche besonderen Umstände vorliegen, sofern der Werbende die begründete Vermutung haben darf, sein Angebot sei für das Unternehmen von Interesse. Nicht ausreichend ist ein bloß allgemeiner Sachbezug zum Geschäftsbetrieb des Anzurufenden (BGH, Urteil vom 24.01.1991, AZ: I ZR 133/89) oder der Umstand, dass der Angerufene seine Telefonnummer beispielsweise in den Gelben Seiten angegeben hat (OLG Frankfurt, Urteil vom 24.07.2003, AZ: 6 U 36/03).

Das LG Heidelberg hat mit Urteil vom 10.07.2008 (AZ: 3 O 142/08) entschieden, dass eine zu vermutende Einwilligung eines Unternehmers in Telefonwerbung dann vorliegt, wenn auf Grund konkreter Umstände ein sachliches Interesse des Anzurufenden am Anruf durch den Anrufer vermutet werden kann. Hierbei kommt es nicht auf die subjektive Wertung des Anrufers an, sondern darauf, ob er davon ausgehen darf, dass der Anzurufende einen solchen Anruf erwartet oder ihm jedenfalls aufgeschlossen gegenübersteht. Es genügt hierbei nicht, dass der Anrufer von einem aktuellen oder konkreten Bedarf für die angebotenen Waren oder Dienstleistungen ausgehen darf; vielmehr muss hinzukommen, dass der Angerufene mutmaßlich gerade auch mit einer telefonischen Werbung einverstanden sein wird. Selbst bei derartigen Waren oder Dienstleistungen, mit denen der Unternehmer handelt oder die er für seine Produktion laufend benötigt, ist zwar meist von einem Interesse des Unternehmers auch am Angebot von neu auf dem Markt auftretenden Anbietern auszugehen; jedoch spielt es auch hierbei eine Rolle, ob die Angelegenheit so eilig ist, dass sie eines Telefonanrufs bedarf.

Werbung per Newsletter oder anderen Varianten ist ebenfalls grundsätzlich verboten, solange der Empfänger nicht sein Einverständnis erklärt hat. Einverständnisse in AGB sind nach herrschender Rechtsprechung unwirksam. Aber auch ein einmal wirksam erklärtes Einverständnis gilt nicht bis in alle Ewigkeit. Voraussetzung für die Unzulässigkeit der Zusendung der unverlangten Werbung per E-Mail ist jedoch immer, dass der Empfänger mit der Zusendung nicht einverstanden ist. Dabei trägt der Absender die Beweislast für das Bestehen eines Einverständnisses.

Sofern die Empfänger Anwälte einschalten, können diese Abmahnungen teuer werden. Ferner besteht nach deutschem Datenschutzrecht ein Auskunftsanspruch des Betroffenen; der Absender muss offen legen, woher er die E-Mail-Adresse hat und an wen er sie weitergegeben hat. Auch reine Informationsnewsletter werden von den meisten Gerichten wie Werbe-E-Mails behandelt.

Die Abmahnung:

Die Abmahnung ist ein Vertragsangebot. Der Abmahnende behauptet, einen Anspruch auf Unterlassung gegen den Abgemahnten zu haben und bietet ihm an, diesen Anspruch vertraglich zu regeln. Erst wenn der Abgemahnte sich weigert, wird der Anspruchsteller im Normalfall gerichtliche Schritte einleiten. Die Abmahnung ist also die außergerichtliche Geltendmachung eines Unterlassungsanspruchs.

Der Abgemahnte wird aufgefordert, seine Bereitschaft zu erklären, den Rechtsverstoß für die Zukunft zu unterlassen. Nach der Rechtsprechung besteht bereits bei einem einmaligen Verstoß die sog. Wiederholungsgefahr, d.h. der Abmahnende darf annehmen, dass der Abgemahnte immer wieder in gleicher Weise gegen die Vorschriften verstoßen wird. Diese Wiederholungsgefahr kann außergerichtlich nur ausgeräumt werden, indem eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben wird.

Rein rechtlich ist eine Abmahnung jedoch nicht erforderlich, theoretisch könnten sofort gerichtliche Schritte eingeleitet werden. Die Abmahnung ist also keine formelle Voraussetzung für die Einleitung eines Gerichtsverfahrens. Beispielsweise regelt § 12 UWG, dass der Berechtigte dem Schuldner vor Einleitung gerichtlicher Schritte Gelegenheit geben soll (also nicht muss), vorab eine Unterlassungserklärung abzugeben.

Erfolgt allerdings keine Abmahnung vor Klageerhebung, trägt der Kläger das Kostenrisiko nach § 93 ZPO. Denn hat der Beklagte durch sein Verhalten nicht zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt. Er kann einwenden, dass er, wenn er außergerichtlich Gelegenheit gehabt hätte, sofort die Unterlassungserklärung abgegeben und den Rechtsverstoß eingestellt hätte.

Wann ist eine Abmahnung rechtmäßig?

1. Tatbestand

Der erste Teil der Abmahnung muss sich auf den behaupteten Rechtsverstoß beziehen, d.h. sie muss konkret darlegen, welcher Rechtsverstoß begangen wurde.

2. Geltendmachung des Unterlassungsanspruchs

Der Abmahnende muss kundtun, welchen Unterlassungsanspruch er auf welcher rechtlichen Grundlage durchsetzen will. Er muss eindeutig und unmissverständlich zu einem ganz bestimmten Unterlassen auffordern.

3. Fristsetzung

Die Abmahnung muss eine Frist enthalten, innerhalb der die Unterlassungserklärung abgeben werden muss. Diese Fristen können sehr kurz bemessen sein und laufen von wenigen Tagen bis zu zwei Wochen. Welche Fristen angemessen sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles und der Eilbedürftigkeit der Sache ab. Ist die Frist schon bei Erhalt der Abmahnung abgelaufen, wird dadurch die Abmahnung nicht unwirksam, sondern es wird nur eine angemessene Frist in Lauf gesetzt. In diesem Falle sollte man sofort schriftlich mitteilen, dass man die Abmahnung erst jetzt erhalten habe und innerhalb 3 – 4 Tagen reagieren werde. Sonst besteht die Gefahr, dass die Gegenseite bereits die einstweilige Verfügung beantragt.

4. Strafbewehrte Unterlassungserklärung

Meist ist eine vorformulierte, strafbewehrte Unterlassungserklärung beigefügt, die zu unterzeichnen ist. Eine Unterlassungserklärung besteht meist aus:

Vertragsstrafeversprechen:

Der Unterzeichner verpflichtet sich, eine bestimmte Handlung zukünftig zu unterlassen und verspricht, für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine bestimmte Vertragsstrafe zu zahlen. Diese liegt im Normalfall über 5.000,00 EUR, da damit für den Fall, dass der Betrag eingeklagt werden muss, die Zuständigkeit eines Landgerichts und nicht eines Amtsgerichts gegeben ist. Durch das Vertragsstrafeversprechen wird die Wiederholungsgefahr ausgeräumt, wenn die Vertragsstrafe eine angemessene Höhe hat und geeignet ist, den Störer von weiteren Rechtsverstößen abzuhalten.

Fortsetzungszusammenhang:

Der Abgemahnte wird aufgefordert, auf den sogenannten Fortsetzungszusammenhang zu verzichten. Der Abmahnende will damit erreichen, dass jeder neue Verstoß in dieser Sache eine neue Verpflichtung zur Zahlung der Vertragsstrafe auslöst und nicht als ein einmaliger Verstoß gilt. Beispiel: X hat sich am 02.09.2006 gegenüber Y verpflichtet, seinen Onlineshop nicht mehr zu betreiben, ohne die Kunden ordnungsgemäß über ihr Widerrufsrecht zu belehren. Am 11.10.2006, 20.10.2006 und 23.10.2006 stellt Y fest, dass die Widerrufsbelehrung immer noch nicht vorhanden ist. Wenn X auf den Fortsetzungsammenhang verzichtet, muss er drei Mal die Vertragsstrafe zahlen. Verzichtet er dagegen nicht, kann das angerufene Gericht die fehlende Widerrufsbelehrung an mehren Tagen als einen Verstoß ansehen, so dass die Vertragsstrafe nur einmal zu zahlen ist. Ohne Fortsetzungszusammenhang ist darauf zu achten, dass die Vertragstrafe durch Abgeltung mehrere Verstöße nicht unangemessen niedrig wird.

Schadensersatz:

Ist die Abmahnung berechtigt, hat der Abgemahnte den Schaden zu tragen, der dem Anderen durch den Verstoß entstanden ist. Hierbei handelt es sich regelmäßig um die Kosten der Rechtsverfolgung, also die Anwaltskosten. Für den wettbewerbsrechtlichen Bereich ist das in § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG geregelt. Auf anderen Rechtsgebieten leitet die Rechtsprechung die Kostentragungspflicht aus dem Grundsatz der Geschäftsführung ohne Auftrag nach §§ 677 ff. BGB her. Die Anwaltskosten berechnen sich nach dem sogenannten Gegenstandswert und müssen vom gegnerischen Rechtsanwalt je nach Art und Schwere des Rechtsverstoßes im üblichen Rahmen festgesetzt werden. Aus diesem Gegenstandswert erhält der Rechtsanwalt in der Regel 1,3 Gebühren zuzüglich der Post- und Telekommunikationspauschale undUmsatzsteuer.

Was tun im Falle einer Abmahnung?

Wegen der drohenden Kosten eines Gerichtsverfahrens sollte eine Abmahnung immer beachtet werden, auch wenn man den Forderungen in der Abmahnung nicht nachkommen will. Da nach Ablauf der gesetzten Frist eine einstweilige Verfügung droht, die meistens ohne mündliche Verhandlung und damit ohne Verteidigungsmöglichkeit des Abgemahnten erlassen wird, solltenweitere Schritte genau überlegt werden.

Die geforderten Unterlassungserklärung abzugeben und die geforderten Kosten zu übernehmen ist die einfachste Variante. Diese bietet sich nur an, wenn der abgemahnte Rechtsverstoß auch für einen juristischen Laien klar erkennbar ist, sich die Unterlassungserklärung auf das Notwendigste beschränkt und die Kostenforderung einen erträglichen Rahmen hat. Folgekosten für einGerichtsverfahren sind dann ausgeschlossen.

Wird die geforderte strafbewehrte Unterlassungserklärung abgeben aber die Kosten nicht übernommen, ist zunächst die Gefahr einer einstweilige Verfügung oder Klage wegen des abgemahnten Rechtsverstoßes gebannt. Dieser Schritt bietet sich an, wenn der Abgemahnte den in der Abmahnung geäußerten Vorwurf nicht für zutreffend hält, aber das Risiko einer teuren Auseinandersetzung über den Rechtsverstoß selbst scheut. Dann verbleibt nur noch das Risiko, wegen der Erstattung für die Kosten der Abmahnung verklagt zu werden. In einem solchen Prozess befindet sich der Abgemahnte in eine wesentlich günstigeren Position als in einem einstweiligen Verfügungsverfahren oder dem Hauptsacheprozess.

Der Streitwert bemisst sich nurnach den geltend gemachten Kosten für die Abmahnung und ist damit wesentlich niedriger als der ursprüngliche Abmahnungsstreitwert. Entsprechend niedriger sind die damit verbundenen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren. Streitfrage im Prozess um die Kostenerstattung ist auch die Rechtmäßigkeit der Abmahnung, da andernfalls keine Pflicht zur Erstattung der Kosten der Abmahnung bestehen würde. Der ganz entscheidende Nachteil dieser Vorgehensweise ist natürlich die im Wiederholungsfalle drohende Vertragsstrafe.

Die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung wird eine Übernahme der Kosten für die Abmahnung regelmäßig nicht beinhalten, weil die Abmahnung nur zum Teil zutreffend gewesen sein kann und somit in dieser Form nicht im Interesse des abgemahnten Geschäftsherrn sein wird. Schließlich setzt sich der Abgemahnte mit der Abgabe einer modifizierten, nach seinen Vorstellungen veränderten Unterlassungserklärung auch dem Risiko eines Prozesses aus, sofern dem Abmahnenden die Abgabe einer modifizierten Unterlassungserklärung nicht ausreichend ist.

Je nachdem wie weit der Abgemahnte auf die Vorstellungen des Abmahnenden bei Abgabe seiner Erklärung eingeht, mindert er das Prozessrisiko. Auch die Übernahme eines Teiles der Kosten für die Abmahnung mag zu einer Risikominimierung beitragen, allerdings liegt dann schon der Abschluss eines außergerichtlichen Vergleichs mit der Gegenseite näher, die dann  einen Verzicht auf gerichtliche Schritte erklären sollte.

Wichtig ist, dass eine modifizierte Unterlassungserklärung vom Abmahnenden angenommen werden muss, da die Unterlassungserklärung ein Vertrag ist. Wird sie also nicht angenommen, aber begnügt sich der Abmahnende mit ihr, kann er später die Vertragsstrafe nicht geltend machen. Zunächst kann so eine zu hohe Vertragsstrafe auf ein erträgliches Maß herabgesetzt werden. Die Unterlassungserklärung muss allerdings die Wiederholungsgefahr beseitigen. Dafür muss dieVertragsstrafe immer noch so hoch bemessen werden, dass sie die Funktion erfüllt, einen neuen Rechtsverstoß durch Abschreckung zu verhindern.

Einer übermäßigen Einschränkung des Abgemahnten kann dadurch begegnet werden, dass die Verletzungshandlung genauer beschrieben oder enger gefasst wird. Dabei ist allerdings die Rechtsprechung zu beachten, nach der sich die Unterwerfungserklärung auf alle „maßgeblichen charakteristischen Merkmale“ der Verletzungshandlung erstrecken muss.

Die Verweigerung der Abgabe einer Unterlassungserklärung ist sorgfältig zu prüfen, denn dann muss mit dem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit allen damit zusammenhängenden Konsequenzen gerechnet werden. Um den Erlass einer einstweiligen Verfügung jedenfalls ohne mündliche Verhandlung zu verhindern, kann schon vor dem Eingang des Antrags eine sogenannte Schutzschrift eingereicht werden, in welcher das bevorstehende Prozessverhältnis möglichst genau beschrieben werden und sämtliche Verteidigungsmittel vorgebracht werden sollten. Da bei einem Rechtsverstoß im Internet der Gerichtsstand der unerlaubten Handlung überall sein kann, ist die Einreichung der Schutzschrift beim zuständigen Gericht schwierig.

Der Hinweis auf eine anderweitig erfolgte Abmahnung wegen des gleichen Vorwurfes kommt als Verteidigungsmittel dann in Betracht, wenn bereits eine entsprechende Unterlassungserklärung zeitlich nach dem vorgeworfenen Verstoß abgegeben wurde. Dieser Mitteilung sind die Abmahnung und die abgegebene strafbewehrte Unterlassungserklärung in Kopie beizufügen.

Eine vorgetäuschte Abmahnung nebst Unterlassungserklärung kann dagegen den Tatbestand des Betrugs erfüllen. Die Kosten für die neue Abmahnung sind allerdings zu ersetzen, wenn der Abmahnende von der bereits abgegebenen Unterlassungserklärung keine Kenntnis hatte. Wenn der Abgemahnte selbst offensiv gegen den Abmahnenden vorgehen will, ist die negative Feststellungsklage zu erheben, um so eine gerichtliche Klärung über die Rechtmäßigkeit der Abmahnung herbeizuführen. Erforderlich ist hier das Feststellungsinteresse des Abgemahnten.

Dieses wird regelmäßig vorliegen, drohen dem Abgemahnten doch erhebliche Rechtsnachteile.

Um Kostennachteile im gerichtlichen Verfahren zu verhindern, sollte der Abmahnende vor Klageerhebung auf eventuelle Irrtümer seinerseits hingewiesen und gegebenenfalls unter Fristsetzung aufgefordert werden, von den in der Abmahnung geäußerten Vorwürfen abzurücken. Möglich ist auch ein Gegenangriff, indem man abmahnfähige Verstöße des Abmahnenden ermittelt, abmahnt und dann die Kostenerstattungsansprüche gegeneinander aufrechnet.

Weitere Verpflichtungen in der Unterlassungserklärung, wie das Eingeständnis, für weitere Schäden aufzukommen, sollten nicht übernommen werden. Denn beispielsweise ein Schadensersatz ist an bestimmte gesetzliche Voraussetzungen gebunden, auf die man nicht verzichten sollte.

Wirkung der strafbewehrten Unterlassungserklärung:
Wenn die strafbewehrte Unterlassungserklärung unterschrieben wird, kommt ein wirksamer Vertrag zwischen Abmahnendem und Abgemahntem zu Stande, aus dem der Abgemahnte nicht mehr so leicht herauskommen: pacta sunt servanda (lat.:
Verträge sind einzuhalten).

Lediglich bei einer nicht unerheblichen, nachträglichen Änderung der Rechtslage kann man die Abänderung des Vertrages verlangen oder bei Vorliegen eines
Irrtums den Vertrag anfechten.

Der Vertrag ist daher auch wirksam und verbindlich, wenn die Unterlassungserklärung nur unterschrieben wurde, um einem teuren Streit aus dem Weg zu gehen, ein Rechtsverstoß aber garnicht vorlag.

Wir bedanken uns auch ganz Herzlich an Herrn Richter an der Zusammenarbeit..

Haftungserleichterungen für Vereinsvorstände

Haftungserleichterungen für Vereinsvorstände

Der Bundestag hat eine Verbesserung der Haftungssituation von
Vereinsvorständen beschlossen. Über das Gesetz muss
noch der Bundesrat entscheiden. Dies wird aber sicherlich nicht zu
Änderungen führen.

Neu eingefügt wird § 31a BGB:

§ 31a Haftung von Vorstandsmitgliedern

(1) Ein Vorstand, der unentgeltlich tätig ist oder
für seine Tätigkeit eine Vergütung
erhält, die 500 Euro jährlich nicht
übersteigt, haftet dem Verein für einen in
Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schaden nur bei
Vorliegen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Satz 1 gilt
auch für die Haftung gegenüber den Mitgliedern.

(2) Ist ein Vorstand nach Absatz 1 Satz 1 einem anderen zum Ersatz
eines in Wahrnehmung seiner Vorstandspflichten verursachten Schadens
verpflichtet, so kann er von dem Verein die Befreiung von der
Verbindlichkeit verlangen. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden
vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde.
Absatz 1 betrifft die Haftung des Vorstandes dem Verein
gegenüber, das sog. Innenverhältnis. Der Vorstand hat
gegenüber dem Verein Pflichten, die sich aus seinem
Auftragsverhältnis ergeben und deren Verletzung dazu
führt, dass der Vorstand dem Verein zum Schadenersatz
verpflichtet ist. Hierbei reicht es grundsätzlich aus, dass
dem Vorstandsmitglied leichte Fahrlässigkeit zur Last gelegt
wird, wenn also die verkehrsübliche Sorgfalt nicht beachtet
wurde. Im Gegensatz dazu liegt grobe Fahrlässigkeit vor, wenn
diese Sorgfaltspflichten grob missachtet wurden. Diese Innenhaftung bei
leichter Fahrlässigkeit konnte aber schon bisher per Satzung
ausgeschlossen werden. Die neue gesetzliche Vorschrift ist also nur von
Bedeutung, wenn die Satzung keine Regelung enthält. Die
Regelung gilt nur für ehrenamtliche Vorstände, also
solche, die unentgeltlich tätig sind, oder nicht mehr als die
Ehrenamtpauschale von 500 Euro, wie in § 3 Nr. 26a EStG
genannt, erhalten. Sie ist aber nicht auf gemeinnützige
Vereine beschränkt.
Unter Umständen haftet der Vorstand auch direkt
gegenüber Dritten, sog. Außenhaftung. Das ist der
Fall, wenn er durch rechtswidriges schuldhaftes Handeln oder
Unterlassen Dritte schädigt. So etwa, wenn bei einer
Vereinsveranstaltung Zuschauer verletzt werden und der Verein keine
ausreichenden Maßnahmen ergriffen hatte, um dies zu
verhindern. Nach BGB haftet hier zwar grundsätzlich auch den
Verein, so dass Vorstand und Verein gesamtschuldnerisch, also ohne
Rangfolge nebeneinander, haften. Der Geschädigte kann daher
wahlweise vom Verein oder vom Vorstand – oder von beiden -
Schadenersatz verlangen. Für diesen Fall sieht Absatz 2 des
neuen § 31a BGB vor, dass der Verein den Vorstand von der
Haftung freistellt, also die Ersatzansprüche, die der Vorstand
tragen muss, ausgleicht. Diese Haftungsfreistellung gilt aber nicht bei
grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz. Nicht erfasst ist also z.
B. die Haftung für Steuerschulden oder nicht geleistete
Sozialabgaben. Wirkungslos ist diese Haftungsfreistellung aber insb.
dann, wenn der Verein mittellos ist, z.B. weil keine ausreichende
Versicherung besteht.

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne
rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt
naturgemäß für die Verteidigung gegen
vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der
Deutsche Anwaltsverein unter www.anwaltsauskunft.de.

Wir bedanken uns auch ganz Herzlich an Herrn Richter an der Zusammenarbeit..

Die Haftung des Tierhalters für Verletzungen des behandelnden Tierarztes

Die Haftung des Tierhalters für Verletzungen des behandelnden Tierarztes

Ein immer wieder Anlass zu Rechtsstreitigkeiten bietendes Thema ist die
Verletzung des Tierarztes bei der Behandlung eines Patienten, gleiches
gilt naturgemäß auch für die
Tätigkeit eines Hufschmiedes oder Physiotherapeuten, aber auch
für die Beschädigung von Werkzeug,
Untersuchungsinstrumenten und Diagnosegeräten durch das Tier
bei der Behandlung.

Ausgangspunkt ist zunächst die Tierhalterhaftung, normiert in
§ 833 BGB. Daraus haben viele Gerichte den Halter zum
Schadensersatz verurteilt. Anders urteilte jedoch das Oberlandesgericht
(OLG) Hamm mit Urteil vom 06.06.2008, AZ: 9 U 229/07.

In dort entschiedenen Fall erlitt der behandelnde Tierarzt durch ein
austretendes Pferd bei dem Versuch, rektal Fieber zu messen, einen
Trümmerbruch.  Das OLG meinte, der Tierarzt sei auf
eigene Gefahr bei der Behandlung des Pferdes tätig geworden.
Zwar hat sich in dem plötzlichen Tritt des Pferdes gegen den
Daumen des Klägers eine typische Tiergefahr verwirklicht.
Daraus folge aber nicht automatisch eine Bejahung des
klägerischen Anspruchs. Im vorliegenden Fall treffen die
Tierhalterhaftung (Gefährdungshaftung) und die
berufsspezifischen Risiken eines Tierarztes aufeinander, so dass sich
die Frage nach einem Interessenausgleich stellt. Hierzu hat die
Rechtsprechung unterschiedliche Ansätze entwickelt, die
gegebenenfalls zu einer Einschränkung der Haftung des
Tierhalters führen können.

Das OLG hat die Haftung der Beklagten aus § 833 BGB hier
abgelehnt, weil der Kläger auf eigene Gefahr gehandelt habe:
Nach den Grundsätzen des Handelns auf eigene Gefahr ist es
nicht zulässig, dass der Geschädigte den beklagten
Schädiger in Anspruch nimmt, wenn der Geschädigte
sich bewusst in eine Situation drohender Eigengefährdung
begeben hat. Bei derartiger Gefahrexponierung kann von einer bewussten
Risikoübernahme mit der Folge eines vollständigen
Haftungsausschlusses für den Schädiger ausgegangen
werden. Bei der Tierhalterhaftung kommt eine vollständige
Haftungsfreistellung des Tierhalters unter dem Gesichtspunkt des
Handelns auf eigene Gefahr in eng begrenzten Ausnahmefällen in
Betracht, wenn beispielsweise der Geschädigte sich mit der
Übernahme des Pferdes oder der Annäherung an ein
solches bewusst einer besonderen Gefahr aussetzt, die über die
normalerweise mit dem Reiten oder der Nähe zu einem Pferd
verbundenen Gefahr hinausgeht. Das kann etwa der Fall sein, wenn ein
Tier erkennbar böser Natur ist oder erst zugeritten werden
muss oder wenn der Ritt als solcher spezifischen Gefahren unterliegt,
wie beispielsweise beim Springen oder bei der Fuchsjagd. Nicht anders
verhält es sich, wenn -wie hier- die mit der Nähe zu
einem Pferd verbundene übliche Gefahr durch die
Tätigkeit des Geschädigten gesteigert oder gar erst
provoziert wird. Der Kläger hat als dem Tier zumindest relativ
fremde Person -für Vertrautheit ist nichts ersichtlich
– ein Fieberthermometer in den After des Pferdes
einführen wollen. Dazu musste er von der Kruppe her und also
im kritischen Bereich der Hinterläufe zunächst den
Schweif erreichen, um den After für die Einführung
des Thermometers zugänglich zu machen. Es ist nicht
ungewöhnlich, dass Pferde darauf abwehrend und dabei auch noch
schreckhaft reagieren können, weil die natürliche
Scheu ein derartiges auch instinkthaftes Verhalten begünstigt.
Deshalb war das Prozedere des Klägers besonders geeignet, die
mit dem Umgang von Pferden verbundene gewöhnliche Gefahr
herauszufordern; dass diese sich dann in einem spontanen Tritt nach
hinten äußern mochte, lag auf der Hand und kann dem
Kläger als ambulant auf dem Lande tätigen, also
vielfach mit der Tierhaltung konfrontierten Tierarzt nicht verborgen
geblieben sein. Wenn er sich unter solchen Umständen zur
Behandlung entschloss, übernahm er damit auch das mit der
Ausübung seines Berufes typische Risiko. Dann aber muss er
für die daraus resultierenden Folgen selbst einstehen, zumal
er der selbst aktualisierten Tiergefahr durch entsprechende
tatsächliche wie finanzielle Vorsorge, etwa durch Abschluss
einer entsprechenden Versicherung hätte begegnen
können.

Das Urteil geht davon aus, dass der Tierarzt selbst die Risiken von
Schreck oder Abwehrreaktionen eines Pferdes im Rahmen der Behandlung am
besten kennen muss. Deshalb liegt es auch in seinem Risikobereich hier
Vorsorge zu betreiben oder aber sich gegen Verletzungen und
Schäden zu versichern. Dies gilt umso mehr als heute
häufig Fachtierärzte für Pferde oder
spezialisierte Kliniken beauftragt werden, die besondere (Pferde-)
Fachkenntnis für sich in Anspruch nehmen. Im Übrigen
dürften solche Veterinäre aus ihrer Praxis
über mehr Erfahrung im Umgang mit Pferden verfügen,
als so mancher Pferdebesitzer selbst.

Der BGH hat die Entscheidung allerdings mit Urteil vom 17.3.2009, VI ZR
166/08, abgeändert: Er entschied, dass ein Ausschluss der
Tierhalterhaftung wegen Handelns auf eigene Gefahr
regelmäßig dann nicht in Betracht kommt, wenn sich
der Geschädigte der Tiergefahr ausgesetzt hat, um aufgrund
vertraglicher Absprache mit dem Tierhalter Verrichtungen an dem Tier
vorzunehmen. Deshalb haftet der Tierhalter, soweit die tatbestandlichen
Haftungsvoraussetzungen des § 833 Satz 1 BGB vorliegen, einem
Tierarzt, der bei der Behandlung eines Tieres durch dessen Verhalten
verletzt wird. Ein für die Verletzung mitursächliches
Fehlverhalten des Tierarztes kann allerdings anspruchsmindernd nach
berücksichtigt werden. Somit ist hier weder gesagt, dass der
Tierarzt nichts bekommt, noch dass er uneingeschränkte
Ansprüche hat. es kommt daher auf den konkreten Einzelfall an.

Die hier für die Verletzungen des Tierarztes selbst
angewandten Grundsätze müssen auf die Fälle
der Beschädigung von Untersuchungsinstrumenten und
Diagnosegeräten übertragen werden. Auf die Frage, ob
der Pferdehalter mit der Übergabe des Pferds an den
behandelnden Tierarzt ein eigenes Interesse verfolgt, darf es dabei
entgegen früherer Rechtsprechung hinsichtlich der
Haftungsverteilung nicht ankommen.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen
Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf.
verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner
kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der
Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche
Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten
sind.

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne
rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt
naturgemäß für die Verteidigung gegen
vermeintliche Ansprüche. Hilfe bei der Anwaltssuche bietet der
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Schadensersatz nach erfolgloser Aufforderung zur „umgehenden“ Mängelbeseitigung

Schadensersatz nach erfolgloser Aufforderung zur „umgehenden“
Mängelbeseitigung

Der BGH hat erneut zum Kaufrecht Stellung bezogen (BGH, Urteil vom 12.
August 2009 – VIII ZR 254/08). Die Entscheidung betrifft insb. die
Bereiche Auto- und Tierkauf. Sie erging zwar zu einem PKW-Kauf, die
Gründe sind aber auch in Tierkauffällen nicht selten
verwendbar, beispielsweise bei der Geltendmachung von Tierarztkosten.

Gegenstand war die Rechtsfrage, welche Anforderungen an die Bestimmung
einer Frist zur Nacherfüllung bei Geltendmachung von
Schadensersatz zu stellen sind.

Bei einem hochwertigen Oldtimer traten einige Wochen nach dem Kauf
Mängel am Motor auf. Der Käufer verlangte
„umgehende“ Mängelbeseitigung, andernfalls
werde er anderweitig reparieren lassen. Der Verkäufer
erklärte zwar, sich darum kümmern zu wollen, auch auf
weiteren Anruf des Klägers wurde der Verkäufer jedoch
nicht tätig, so dass der Fremdauftrag vom Käufer
erteilt wurde. Danach verlangte er von Verkäufer Erstattung
der Reparaturkosten.

Ein Schadensersatzanspruch erfordert eine vorherige und erfolglos
gebliebene angemessene Fristsetzung zur Nacherfüllung. Nach
der Entscheidung des BGH genügt dazu, dass der Käufer
den Verkäufer auffordert, den Mangel
„umgehend“ zu beseitigen. Damit ist ein zumindest
bestimmbarer Zeitraum genannt. Der Käufer macht deutlich, dass
er es dem Verkäufer nicht überlässt, die
Nachbesserung zu einem beliebigen Zeitpunkt durchzuführen. Bei
einer solchen Käufererklärung bedarf es also keiner
konkreten Angabe des Zeitraums oder des Endtermins.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen
Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf.
verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner
kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der
Schuldner nicht liquide ist, zumal außergerichtliche
Anwaltskosten des Angegriffenen meist nicht vom Angreifer zu erstatten
sind.

Grundsätzlich sollte man seine Ansprüche nicht ohne
rechtlichen Beistand verfolgen, gleiches gilt
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Wie darf man Tiere begraben?

Wie darf man Tiere begraben?

Der treue Jagdhund, Die
geliebte Hauskatze, Der langjährige vierbeinige Freund ist
verstorben. Darf man ihn/sie im eigenen Garten begraben? Die Antwort
lautet hier: Eher nicht. Streng verboten ist es sogar, Tiere im Wald,
in Natur- oder Wasserschutzgebieten zu bestatten. Sicher geht man
daher, wenn man sich an die zuständige Behörde der
Gemeinde oder des Landkreises, meist das Veterinär- oder
Ordnungsamt, wendet.
Dort erhält man gegebenenfalls die Erlaubnis
für die Beerdigung an einem
bestimmten Begräbnisort, in bestimmter Tiefe, mit einem
Mindestabstand zu öffentlichen Wegen und Plätzen.
Durch den bestatteten Kadaver darf selbstverständlich keine
Gefahr für die Gesundheit von Mensch und Tier entsteht. Ist
das eigenhändige Bestatten nach § 3 des
Tierische-Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes (TierNebG) verboten, muss
der Tierhalter das tote Tier der jeweiligen
„beseitigungspflichtigen Körperschaft“
melden. Welche dies ist, teilt das Amt ebenfalls mit.
Die beseitigungspflichtige Körperschaft ist, wie der Name
schon sagt, für das Abholen oder Entgegennehmen und Beseitigen
der sterblichen tierischen Überreste verantwortlich. Wer
verbotenerweise sein Tier selbst begräbt, riskiert
Geldbußen bis zu 50000,00 €, da
Verstöße gegen das TierNebG Ordnungswidrigkeiten
darstellen.

Wir bedanken uns auch ganz Herzlich an Herrn Richter an der Zusammenarbeit..

Beweislastumkehr beim Kauf eines Tieres

Beweislastumkehr beim Kauf eines Tieres

Der unter anderem
für das Kaufrecht zuständige VIII. Zivilsenat des
Bundesgerichtshofs (BGH) hatte erneut über die Frage zu
entscheiden, unter welchen Voraussetzungen die Beweislastumkehr
gemäß § 476 BGB eingreift. Nach dieser
Vorschrift wird bei einem Verbrauchsgüterkauf – dem
Verkauf einer beweglichen Sache oder eines Tieres (§ 90a BGB)
durch einen Unternehmer an einen Verbraucher –
regelmäßig vermutet, dass ein Sachmangel, der sich
innerhalb von sechs Monaten seit der Übergabe an den
Käufer zeigt, schon bei der Übergabe vorhanden war.
Das gilt allerdings dann nicht, wenn diese Vermutung mit der Art der
Sache oder des Mangels unvereinbar ist.

Im vorliegenden Fall verkaufte die Beklagte, die eine Tierzucht
betreibt, der Klägerin am 11.08.2002 einen Kater als Zuchttier
für 660 €. Die Klägerin besaß
unter anderem bereits zwei weibliche Katzen, deren Würfe sie
jeweils verkaufte. Der Kater wurde ihr am 6.10.2002 übergeben.
Am 26.10.2002 wurde bei ihm die Pilzerkrankung Microsporum canis
festgestellt. Die Klägerin verlangt von der Beklagten
Schadensersatz wegen aufgewendeter Tierarztkosten für die
Behandlung des Katers sowie ihrer weiteren Katzen, die sich angesteckt
hatten.

Ob das Tier bereits bei der Übergabe an die Klägerin
mit den Erregern der Krankheit infiziert war – nur in diesem
Fall handelt es sich um einen Mangel des verkauften Tieres,
für den die Beklagte als Verkäuferin haftet
– konnte nicht geklärt werden. Nach dem vom
Amtsgericht eingeholten tiermedizinischen Gutachten kann die
Inkubationszeit sieben bis vierzehn Tage, aber auch bis zu anderthalb
Jahre betragen.

Das Amtsgericht Krefeld hat die Klage daher abgewiesen. Das Landgericht
(LG) Krefeld die Berufung der Klägerin
zurückgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen
ausgeführt: Die Klägerin habe nicht bewiesen, dass
der Kater bereits bei der Übergabe von dem Krankheitserreger
befallen gewesen sei. Sie könne sich auch nicht auf die
Vermutungswirkung des § 476 BGB berufen. Zweck der Vorschrift
sei es, das Ungleichgewicht zwischen Unternehmer und Verbraucher
auszugleichen, das sich aus den besseren Erkenntnis- und
Beweismöglichkeiten des Unternehmers hinsichtlich der
Beschaffenheit der von ihm verkauften Ware ergebe. Könne der
Unternehmer den Mangel aber trotz sorgfältiger Untersuchung
ebenso wenig erkennen wie der Verbraucher, bestehe kein Anlass, den
Verbraucher durch eine Beweislastumkehr zu schützen. So
verhalte es sich im Streitfall; denn die Infektion mit dem
Krankheitserreger sei vor dem sichtbaren Ausbruch der Krankheit ohne
Laboruntersuchung weder für den Käufer noch
für den Verkäufer zu erkennen.

Dem ist nun der BGH mit Urteil vom 11. Juli 2007, AZ: VIII ZR 110/06,
entgegengetreten. Er hat entschieden, dass die Beweislastumkehr nach
§ 476 BGB zugunsten der Klägerin nicht aus dem vom
Berufungsgericht angenommenen Grund ausgeschlossen ist. Zwar trifft es
zu, dass der gesetzlichen Regelung die Erwägung zugrunde
liegt, dass ein Verkäufer, der als Unternehmer eine bewegliche
Sache an einen Verbraucher verkauft, jedenfalls in engem zeitlichen
Zusammenhang mit der Übergabe typischerweise über
bessere Erkenntnis- und Beweismöglichkeiten verfügt
als der Verbraucher. Das Eingreifen der Vermutung hängt aber
nicht davon ab, ob im Einzelfall ein Wissensvorsprung des Unternehmers
hinsichtlich der Mangelfreiheit der Kaufsache besteht. Andernfalls
würde die Beweislastumkehr bei verdeckten Mängeln wie
etwa beim Verkauf originalverpackter Ware generell nicht eingreifen und
der spezifisch Verbraucher schützende Charakter der Vorschrift
damit weitgehend leer laufen.

Der BGH hat das Urteil des LG deshalb aufgehoben und die Sache zur
neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Das LG
wird nunmehr unter anderem festzustellen haben, ob die
Klägerin Verbraucherin ist oder ob ihre Zucht, wie die
Beklagte geltend macht, als gewerbliche Tätigkeit einzustufen
ist. Anders als das LG angenommen hat, muss nicht die Beklagte, sondern
nach allgemeinen Beweislastgrundsätzen die Klägerin
darlegen und beweisen, dass sie beim Abschluss des Kaufvertrags als
Verbraucherin gehandelt hat, weil sie es ist, die sich auf die
Anwendbarkeit der für sie günstigen
Verbraucherschutzbestimmung des § 476 BGB beruft.

Eine Rechtsschutzversicherung kann die nicht unerheblichen
Prozessrisiken, die durch die Notwendigkeit von Gutachten ggf.
verschärft werden, abfedern. Denn auch der Prozessgewinner
kann auf beträchtlichen Kosten sitzen bleiben, wenn der
Schuldner nicht liquide ist.

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Reptilienzucht – Erlaubnispflicht

Wann ist eine Reptilienzucht genehmigungspflichtig?

Wer gewerbsmäßig Reptilien züchtet oder mit
Reptilien handelt, benötigt die Erlaubnis des
zuständigen Veterinäramtes. Dies ist im § 11
Abs. 1 Nr. 3a des Tierschutzgesetzes (TierSchG) festgelegt. Wann eine
gewerbsmäßige Tierzucht vorliegt, sagt das TierSchG
aber nicht.

Bei dem Stichwort „gewerbsmäßige
Tierzucht“ schießen einem Bilder von Massenhaltung
und „Ausschussproduktion“ durch den Kopf
– doch weit gefehlt. Der Gesetzgeber meinte etwas ganz
anderes.

Man konkretisierte das TierSchG in der Form, dass einer bestimmten
Mindestanzahl Jungtiere pro Jahr – 50 bei
Schildkröten, 100 bei allen anderen Reptilien – nach
§ 11 Abs. 1 Nr. 3a TierSchG i.V.m. Nr. 12.2.1.5.1 der
Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des
Tierschutzgesetzes vom 9.02.2000 in der Regel von einer
gewerbsmäßigen Zucht auszugehen ist.

Gewerbsmäßig handelt nach Nr. 12.2.1.5 der
Verwaltungsvorschrift, wer die Zucht selbständig,
planmäßig, fortgesetzt und mit der Absicht der
Gewinnerzielung ausübt.

Die Gewerbsmäßigkeit im Rahmen des Tierschutzes ist
vielmehr gleichbedeutend mit dem Begriff des gewerblichen Handels im
Sinne des Gewerberechts.

Wenn ein wechselnd großer Tierbestand vorliegt und zahlreiche
Verkaufsanzeigen geschaltet werden, spricht dies für eine
klare Gewerbsmäßigkeit. Treffen diese oder die
vorgenannten Merkmale zu, so braucht der Züchter eine
Genehmigung. Fehlt sie, ist das Veterinäramt dazu
verpflichtet, die Zucht und den Handel zu verbieten, entschied das
Verwaltungsgericht Stuttgart, Az.: 4 K 5551/98.

Tierzucht ist die planmäßig durchgeführte
Paarung von Rassetieren, die einem bestimmten Zuchtziel (z. B.
Körperbau, Leistung, Gesundheit u. a.) entsprechen, in der
Erwartung, dass die gewünschten Eigenschaften und Merkmale
sich in den Nachkommen vererben.

Die Erlaubnis muss wie gesagt beim zuständigen
Veterinäramt beantragt werden. Folgende Voraussetzungen sind
gem. § 11 Abs. 2 TierSchG für diese Erlaubnis zu
erfüllen:

1. die für die Tätigkeit verantwortliche Person muss
auf Grund ihrer Ausbildung oder ihres bisherigen beruflichen oder
sonstigen Umgangs mit Tieren die für die Tätigkeit
erforderlichen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten haben;
der Nachweis hierüber ist auf Verlangen in einem
Fachgespräch bei der zuständigen Behörde zu
führen

2. die für die Tätigkeit verantwortliche Person die
erforderliche Zuverlässigkeit hat (Nachweis insb. durch ein
aktuelles polizeiliches Führungszeugnis)

3. die der Tätigkeit dienenden Räume und
Einrichtungen eine den Anforderungen des § 2 TierSchG
entsprechende, mithin tierartgerechte, Ernährung, Pflege und
Unterbringung der Tiere ermöglichen

Die Erlaubnis ist mit Befristungen, Bedingungen und Auflagen zu
versehen, soweit das zum Schutz der Tiere erforderlich ist. So kann
insbesondere die Führung eines Tierbestandsbuchs, eine
Beschränkung der Tiere nach Art, Gattung oder Zahl und die
regelmäßige Fort- und Weiterbildung angeordnet
werden, um nur einige Beispiele zu nennen.

Das Merkmal „selbständig“ ist in aller
Regel eindeutig erfüllt, denn die Zucht wird nur in den
seltensten Fällen für Dritte betrieben.

Für die Gewinnerzielungsabsicht spielt es keine Rolle, ob
tatsächlich ein Gewinn erzielt wird.
Gewerbsmäßig handelt, wer die Absicht (den auf den
Erfolg gerichteten Willen) hat, sich durch wiederholte
Tätigkeit eine nicht nur vorübergehende
Einnahmequelle zu verschaffen.

Im übrigen handelt derjenige, der die gewerbliche Zucht
vorsätzlich oder fahrlässig ohne die erforderliche
Erlaubnis ausübt oder der vorsätzlich oder
fahrlässig einer mit einer solchen Erlaubnis verbundenen
Auflage zuwiderhandelt, ordnungswidrig und kann mit einer
Geldbuße bis zu EUR 25.000.– belegt werden.

Wir bedanken uns auch ganz Herzlich an Herrn Richter an der Zusammenarbeit..

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